Der Gläubiger muss sich entscheiden, ob er gleich pfänden oder zunächst Auskunft verlangen will. Bei unklaren Vollstreckungsaussichten empfiehlt es sich, keinen Pfändungsauftrag, sondern ausdrücklich nur einen Antrag auf Abgabe der Vermögensauskunft zu stellen, es sei denn, eine schnelle Pfändung ist zur Rangsicherung erforderlich.
Ein Auskunftsverlangen durch die in § 802l ZPO n.F. genannten Behörden erfolgt nicht von Amts wegen, sondern bedarf einer ausdrücklichen Beauftragung des Gerichtsvollziehers.
Nach Übermittlung der Auskünfte der Behörden über den Gerichtsvollzieher an den Gläubiger muss schnell vollstreckt werden (z.B. Kontopfändung), da binnen vier Wochen auch der Schuldner vom Gerichtsvollzieher informiert werden muss, dass diese Daten erholt worden sind.
Wünscht der Gläubiger keine Zahlungsvereinbarung des Gerichtsvollziehers mit dem Schuldner, muss er dies ausdrücklich ausschließen.
Hat der Gläubiger dies nicht getan und der Gerichtsvollzieher eine Zahlungsvereinbarung abgeschlossen, muss der Gläubiger unverzüglich nach Mitteilung des Gerichtsvollziehers widersprechen. Der Widerspruch ist formlos.
Ein Antrag zur sofortigen Abnahme der Vermögensauskunft nach erfolglosem Pfändungsversuch (Kombiauftrag) ist nach wie vor zulässig.
Um das Zwangsvollstreckungsverfahren zu vereinheitlichen, sieht die gesetzliche Neuregelung vor, dass verbindliche Formulare für die Zwangsvollstreckung benutzt werden müssen. Dazu gehören auch spezielle Formulare für elektronisch eingereichte Vollstreckungsaufträge. Der dies regelnde § 753 Abs. 3 ZPO ist bereits am 1.8.2009 in Kraft getreten. Spätestens ab 1.3.2013 müssen die Formulare zwingend benutzt werden.

Bislang sind folgende Formulare veröffentlicht:

Antrag auf Erlass einer richterlichen Durchsuchungsanordnung
Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses wegen Geldforderungen
Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses wegen Unterhaltsforderungen

Sie stehen unter folgender Internetadresse des BMJ zum Download bereit:

www.bmj.de/DE/Buerger/verbraucher/ZwangsvollstreckungPfaendungsschutz/_doc/_faq_doc.html?nn=1512734#[1]

Autor: Dr. Mathias Grandel , Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht, Augsburg

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