Am 1.1.2013 trat das Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung in Kraft. Obwohl das Gesetz schon 2009 im Bundesgesetzblatt[1] veröffentlicht wurde, scheint es zumindest unter den Familienrechtlern noch nicht ins nähere Blickfeld gerückt zu sein. Teile des Gesetzes, insbesondere Vorschriften, in denen die Justizministerien ermächtigt wurden, die zur Umsetzung des Gesetzes notwendigen Rechtsverordnungen zu erlassen, sind bereits seit 2009 in Kraft.

Ziel des Gesetzes ist es, bei der Vollstreckung von Geldforderungen die Möglichkeiten des Gläubigers zur Informationsbeschaffung über den Schuldner und vorhandene Vollstreckungsmöglichkeiten zu verbessern. Die Effizienz der Zwangsvollstreckung soll dadurch gesteigert werden. Die bisherigen Regelungen wiesen folgende wesentliche Schwächen auf:

Nach altem Recht hatte der Gläubiger – vom Ausnahmefall des § 807 Abs. 1 Nr. 2 ZPO a.F. abgesehen – erst dann eine Möglichkeit, durch Antrag auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung Informationen über den Schuldner zu erlangen, wenn er vorher schon erfolglos zu pfänden versucht hatte. Die Möglichkeit zur Informationsbeschaffung setzte also erst sehr spät ein.
Das Vermögensverzeichnis des Schuldners wurde nicht elektronisch und zentralisiert geführt, sondern in Papierform und lokal bei den einzelnen Vollstreckungsgerichten.
Das bisherige Schuldnerverzeichnis ist zum Schutz vor zahlungspflichtigen Schuldnern im wirtschaftlichen Verkehr nur sehr eingeschränkt geeignet, da die Eintragung nur erfolgt, wenn die eidesstattliche Versicherung nach erfolgloser Pfändung bereits abgegeben wurde oder der Erlass eines Erzwingungshaftbefehls erfolgt war.
[1] BGBl I 2009, S. 2258.

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