Wie schon nach bisherigem Recht kann der Schuldner gegen die Anordnung der Vermögensauskunft bzw. der erneuten Vermögensauskunft Erinnerung gem. § 766 ZPO einlegen. Über sie entscheidet der Vollstreckungsrichter, § 20 Nr. 17 RPflG. Dagegen ist sofortige Beschwerde möglich, § 793 Abs. 1 ZPO.

Das Widerspruchsrecht des Schuldners gem. § 900 Abs. 4 ZPO a.F. ist weggefallen. Ein Widerspruch ist nur möglich gegen die Anordnung des Gerichtsvollziehers, dass als Ort der Abgabe der Vermögensauskunft die Wohnung des Schuldners bestimmt wird, nicht das Büro des Gerichtsvollziehers (siehe oben bb).

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