Die Frist zur erneuten Abgabe der Vermögensauskunft wurde gegenüber dem alten Recht (drei Jahre) auf nunmehr zwei Jahre verkürzt, § 802d Abs. 1 S. 1 ZPO n.F. Die Frist berechnet sich gem. § 222 ZPO ab Abgabe der Vermögensauskunft mit eidesstattlicher Versicherung. Vor Ablauf dieser Frist ist der Schuldner zur erneuten Vermögensauskunft nur verpflichtet, wenn der Gläubiger Tatsachen glaubhaft macht, die auf eine wesentliche Änderung der Vermögensverhältnisse des Schuldners schließen lassen. Diese Formulierung ist weitgehender als im enger gefassten § 903 Abs. 1 ZPO a.F.

Die Grundsätze zur Ergänzung und Nachbesserung einer lückenhaften Vermögensauskunft gelten fort.[8]

[8] Musielak/Voit, ZPO, § 802d n.F. Rn 2.

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