Die Verpflichtung des Schuldners zur Abgabe der Vermögensauskunft besteht unter folgenden Voraussetzungen:

Vollstreckungsauftrag des Gläubigers an den Gerichtsvollzieher. Wegen des Wahlrechts, ob sofort eine Pfändung vorgenommen oder zunächst Vermögensauskunft erholt werden soll, muss der Gläubiger beim Vollstreckungsauftrag konkret bezeichnen, welche Vollstreckungsmaßnahme aus dem Katalog des § 802a Abs. 2 ZPO n.F. er wünscht.
Es muss sich um die Vollstreckung wegen einer Geldforderung handeln. Das ergibt sich schon aus der systematischen Stellung des § 802c ZPO unter dem Abschnitt 2 (Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen).
Die allgemeinen und besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen für die Zwangsvollstreckung einer Geldforderung müssen gegeben sein (§§ 750, 751, 756 ZPO).
Es darf keine vollständige Befriedigung der Forderung innerhalb der vom Gerichtsvollzieher zu setzenden Zahlungsfrist von zwei Wochen erfolgt sein, § 802f Abs. 1 S. 2 ZPO n.F.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge