Die neu eingeführten zentralen Vollstreckungsgerichte der einzelnen Bundesländer führen zwei Verzeichnisse in elektronischer Form als landesweites Internetregister:

Verwaltung der Vermögensverzeichnisse

§ 802k ZPO n.F.

Schuldnerverzeichnis

§ 882h ZPO n.F.

Im Vermögensverzeichnis werden die im jeweiligen Bundesland erteilten Vermögensauskünfte gesammelt. Eine Vermögensauskunft wird gelöscht, wenn eine neue Auskunft des Schuldners eingeht, sonst zwei Jahre nach Abgabe der Vermögensauskunft.

Befriedigt der Schuldner den Gläubiger, führt diese nicht zur Löschung der Vermögensauskunft.

Das Einsichtsrecht in das Verzeichnis der Vermögensauskünfte ist sehr begrenzt. Neben bestimmten Behörden und Gerichten können nur der Gerichtsvollzieher (im Auftrag seines Gläubigers gem. § 802d Abs. 1 S. 2 ZPO n.F.) die Auskünfte abrufen, § 802k Abs. 2 ZPO n.F. Das Abrufverfahren erfolgt in elektronischer Form und ist durch eine Rechtsverordnung geregelt.

Im Schuldnerverzeichnis (§ 882b ZPO n.F.) wird keine Vermögensauskunft mehr gespeichert. Die Funktion des Schuldnerverzeichnisses hat sich geändert. Es ist ein Auskunftsregister über die Kreditwürdigkeit einer Person, während bei der Vermögensauskunft die reine Sachaufklärung über vollstreckbares Vermögen im Vordergrund steht und sie daher über die Kreditwürdigkeit des Schuldners alleine nichts aussagt.[12]

Eingetragen werden Schuldner, die ihren vollstreckungsrechtlichen Auskunftspflichten nicht nachgekommen sind oder gegen die die Vollstreckung erfolglos geblieben ist. Die Einzelheiten ergeben sich aus § 882c ZPO n.F.

Die Einsicht in das Schuldnerverzeichnis ist jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse i.S.d. § 882f S. 1 ZPO n.F. darlegt, wobei die Darlegung sich auf die Auswahl eines Textfeldes im Internet beschränken soll.[13]

[12] Thomas/Putzo/Seiler, ZPO, § 882c n.F. Rn 1.
[13] Kritisch hierzu Fischer, DGVZ 2010, 113, 117.

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