Es besteht wie bisher die Möglichkeit, einen "Kombiauftrag" zu erteilen, mit dem die Pfändung beauftragt wird und die sofortige Abnahme der Vermögensauskunft bei erfolgloser Pfändung.

In diesem Falle wird – abweichend von § 802f Abs. 1, Abs. 3 ZPO n.F. – keine Zahlungsfrist mehr gesetzt und es ergeht keine Terminsladung. Die Vermögensauskunft wird vor Ort nach der erfolglosen Pfändung abgenommen.

Voraussetzungen für die "sofortige" Abnahme der Vermögensauskunft sind:

Pfändungsauftrag des Gläubigers, § 802a Abs. 2 Nr. 4 ZPO n.F.
Verweigerung der Durchsuchung der Wohnung durch den Schuldner oder der Pfändungsversuch führte nicht zur vollständigen Befriedigung des Gläubigers
ausdrücklicher Auftrag des Gläubigers, für diesen Fall die Vermögensauskunft beim Schuldner abzunehmen, § 807 Abs. 1 S. 1 ZPO n.F. (Kombiauftrag)

Die Regelung entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 900 Abs. 2 ZPO.

Zu beachten ist, dass der Schuldner einer sofortigen Abnahme ohne Begründung widersprechen kann, weil ihn die Abnahme der Vermögensauskunft unvorbereitet trifft. Dann muss der Gerichtsvollzieher den Schuldner zu einem separaten Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft gem. § 802f ZPO n.F. laden. Eine Zahlungsfrist braucht in diesem Fall nicht eingeräumt zu werden, § 807 Abs. 2 S. 2 ZPO n.F.

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