Im Zusammenhang mit § 1666 Abs. 3 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1 und Art. 1 Abs. 1 GG führte das Bundesverfassungsgericht aus,[42] dass die Anordnung, sich einer Psychotherapie zu unterziehen, keine Maßnahme nach § 1666 Abs. 3 BGB sei. Hierzu fehle eine klare und unmissverständliche gesetzliche Grundlage. Darüber hinaus sei dieser Eingriff ganz erheblich. Auch das OLG Nürnberg[43] entschied zur Bestimmtheit von Maßnahmen nach § 1666 Abs. 3 BGB. Danach müssen Gebote und Verbote hinreichend bestimmt sein und dürfen nicht unzulässig in die Persönlichkeitsrechte des Betroffenen eingreifen. Zu unbestimmt sei das Gebot "vertrauensvoll mit dem Jugendamt zusammenzuarbeiten". Die Mutter, die sich der Unterziehung einer psychologischen Behandlung verweigere, handle korrekt, da dies einen unzulässigen Eingriff in ihr Persönlichkeitsrecht darstelle.

[42] FamRZ 2011, 452.
[43] FamRZ 2011, 1306.

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