Eine Unterhaltsabfindung, die an die Stelle von laufenden Unterhaltszahlungen tritt, kann nicht als ein nachträglich für die Prozesskosten einzusetzendes Vermögen angesehen werden. Sie ist deshalb in monatliche Unterhaltsleistungen umzurechnen. Ergeben diese zusammen mit sonstigen Erwerbseinkünften ein ausreichendes Einkommen, können im Rahmen des § 120 Abs. 4 ZPO nachträglich monatliche Raten angeordnet werden (OLG Saarbrücken, Beschl. v. 25.5.2010 – 9 WF 45/10, FamRZ 2010, 2001).

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