Gemäß § 1611 Abs. 1 S. 1 Alt. 3 BGB setzt Verwirkung wegen einer schweren Verfehlung ein Verschulden des Unterhaltsberechtigten voraus. Es genügt nicht, wenn er im natürlichen Sinne vorsätzlich gehandelt hat. Eine Störung familiärer Beziehungen i.S.d. § 1611 BGB genügt nicht, um eine unbillige Härte i.S.d. § 94 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 SGB XII zu begründen und damit einen Anspruchsübergang auf den Träger der Sozialhilfe auszuschließen, es sei denn, dass der zu beurteilende Lebenssachverhalt aus der Sicht des Sozialhilferechts auch soziale Belange erfasst, die einen Anspruchsübergang nach öffentlich-rechtlichen Kriterien ausschließen (BGH, Urt. v. 15.9.2010 – XII ZR 148/09, FamRZ 2010, 1888 m. Anm. Hauß = FamRB 2010, 360 [Hauß] = FF 2010, 498 m. Anm. Graba).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge