Zusammenfassung

Dass der Zugewinnausgleich vom BGH außerhalb des Kernbereichs der Scheidungsfolgen angesiedelt wird, jedenfalls nicht so weit innerhalb, dass er an der Inhalts- und Ausübungskontrolle teilnehmen würde, ist rechtlich problematisch, was im jüngsten Beitrag von Dauner-Lieb[1] nachgewiesen worden ist. Diese Rechtsprechung verfestigt die Anspruchsvielfalt im Nebengüterrecht. Auf die Schwierigkeiten für die Rechtsanwender, in erster Linie den beratenden und vertretenden Rechtsanwalt, soll nachstehend in Ergänzung der Ausführungen von Dauner-Lieb eingegangen werden.

Dabei ist diese Anspruchsvielfalt, bestehend im Wesentlichen aus konkludenter Ehegatteninnengesellschaft, ehebezogener Zuwendung und familienrechtlichem Kooperationsvertrag, rechtshistorisch durchaus nachvollziehbar. Es wurde lediglich die nach der Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts[2] erforderlich gewordene Rechtsprechungsänderung zur Wirksamkeit von Eheverträgen nicht dazu genutzt, dieses historisch überholte "Anspruchswirrwarr" nunmehr abzuschaffen. Die Gütertrennung der Vertragskontrolle nicht zu unterziehen,[3] ist nicht nur nicht vom Bundesverfassungsgericht vorgegeben, sondern begegnet im Hinblick auf die dortige Rechtsprechung durchaus nicht unerheblichen Bedenken.[4] Der "große Wurf", der auch weitere Problemlösungen mit einbezieht, könnte vom Bundesgerichtshof durch eine Änderung bzw. Erweiterung seiner Rechtsprechung nachgeholt werden, wie Dauner-Lieb aufgezeigt hat.

Im Zentrum des Problems der Anspruchsvielfalt steht die konkludente Ehegatteninnengesellschaft. Zwar hatte sich bereits das Reichsgericht mit dieser Rechtsfrage beschäftigt,[5] ins Rechtsleben gerufen und als feste Anspruchsgrundlage geschaffen wurde sie jedoch erst durch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 20.12.1952.[6] Es handelte sich um die Übergangszeit zwischen dem überkommenen, teilweise verfassungswidrigen Familienrecht, insbesondere dem gleichheitswidrigen Güterstand der ehemännlichen Verwaltung und Nutznießung, und dem Inkrafttreten des Gleichberechtigungsgesetzes[7] mit anschließender Schaffung des neuen Güterstands. Ehegatten, insbesondere Ehefrauen, die Erhebliches in das Vermögen des Mannes investiert hatten, vor allem und oft ihre gesamte Arbeitskraft, wären im Hinblick auf die dadurch geschaffenen Vermögenswerte leer ausgegangen. Häufig betroffen waren die Ehefrauen von Handwerkern und Einzelhändlern; die dazu ergangene Rechtsprechung ist sehr umfangreich.[8] Diesen Ehegatten wollte der Bundesgerichtshof damals einen gerechten Ausgleich verschaffen. Dies allein ist der historische Entstehungsgrund der konkludenten Ehegatteninnengesellschaft.[9]

Da die GbR jedoch letzten Endes als Ersatz für einen Güterrechtsausgleich überhaupt nicht passen will, kam es im Laufe der Zeit zu immer neuen rechtlichen Problemen und musste der BGH auf andere, zusätzliche Anspruchsgrundlagen ausweichen, insbesondere die ehebezogene Zuwendung und den familienrechtlichen Kooperationsvertrag. Eine Rechtfertigung mag man jedoch auch für die Folgezeit zunächst als weiterhin gegeben ansehen, da angesichts der sehr weit gehenden Vertragsfreiheit[10] die Gütertrennung, die das Problem in den meisten Einzelfällen überhaupt erst auslöste, richterlich nicht überprüfbar war. Die neue BGH-Rechtsprechung[11] wäre dann allerdings der geeignete Ort und die richtige Zeit gewesen, die Anspruchsvielfalt zu beseitigen.

Zur Verdeutlichung der aus dieser Anspruchsvielfalt resultierenden Probleme sei folgender Fall gebildet:

A, B (Ehefrauen) und X (ein Ehemann) lassen sich anwaltlich von R beraten. Weil sie sich gut kennen, kommen sie ausnahmsweise gemeinsam zum Anwalt. Sie leben alle von ihrem Ehegatten getrennt. Es ist Gütertrennung vereinbart und sie erkundigen sich, ob und wie sie bestimmte Zuwendungen, die sie vor der Trennung an ihre jeweiligen Gatten vorgenommen haben, zurückfordern können. Hinsichtlich der Art der Zuwendungen unterscheiden sich die Fälle.

A hat ihren Ehemann bei der Gründung seiner beruflichen Existenz (Schreinerei) unterstützt. Sie hat ihm aus ihrem Anfangsvermögen 100.000 EUR überlassen und bis zur Trennung den gesamten kaufmännischen Bereich erledigt. Beide betrachteten das Unternehmen rechtsuntechnisch und wirtschaftlich als gemeinsames Vermögen, obwohl die Schreinerei formal allein dem Ehemann gehört.

B hat ihrem Mann 100.000 EUR ohne jede Zweckbestimmung überlassen, aber nicht aus reiner Großzügigkeit, sondern um die bereits kriselnde Ehe zu retten und im Übrigen mit der Überlegung, das Geld bleibe sowieso irgendwie in der Ehe und werde ihr deshalb auch weiterhin zugutekommen.

X, der von Beruf Polier ist, hat auf dem Grundstück seiner Gattin ein Haus gebaut, indem er fast alle Handwerksleistungen selbst erbracht hat. Der Wert seiner Arbeitsleistung beläuft sich auf ca. 100.000 EUR. Das Haus wurde bis zur Trennung wie beabsichtigt als Ehewohnung genutzt.

Die Gatten von A, B, und X haben von diesen also jeweils, wenngleich auf unterschiedliche Art und Weise, 100...

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