Es sollen Gerechtigkeitsdefizite beseitigt und Missbrauchsmöglichkeiten eingeschränkt werden. An der Struktur des in Jahrzehnten bewährten Zugewinnausgleichs hat sich jedoch nichts geändert. Damit bestätigt der Gesetzgeber die im Interesse der Einfachheit, Klarheit und leichten Handhabbarkeit des Güterstandes vorgegebene starke Schematisierung (typisierende Betrachtungsweise), auch wenn dadurch die Einzelfallumstände nicht immer im vom Betroffenen gewünschten Maße berücksichtigt werden können. Als verbesserungswürdig angesehen wurde insbesondere der Schutz vor unredlichen, manipulativen Vermögensverschiebungen sowie die Behandlung von Schulden, deren Tilgung bislang nicht als Zugewinn anerkannt war. Damit einher geht ein Bedürfnis nach der Stärkung der prozessualen Position des Ausgleichsberechtigten.

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