Das System des vorzeitigen Zugewinnausgleichs ist umgestaltet worden. Der ausgleichsberechtigte Ehegatte hat nunmehr nach § 1385 BGB das Recht zur Erhebung einer Leistungsklage auf Zugewinnausgleich (die aber gleichzeitig die Aufhebung der Zugewinngemeinschaft einleitet), womit er seinen Anspruch vorläufig durch Arrest sichern kann. Er kann sich alternativ auch zu einer reinen Gestaltungsklage entscheiden (§ 1386 BGB). Entscheidet sich ein Ehegatte für Leistungsklage nach § 1385 BGB, kann der andere nunmehr aus Gründen der "Waffengleichheit"[1] nach § 1386 BGB die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft verlangen. Nach alter Gesetzesfassung lagen alle Rechte ausschließlich beim Ausgleichsberechtigten.

Die im bisherigen Gesetzeswortlaut genannte Klage auf vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns war eigentlich die, wie es nunmehr in der neuen Vorschrift heißt, (Gestaltungs-)Klage auf vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft (und nicht die Leistungs- bzw. Zahlungsklage, wie man nach dem Wortlaut hätte vermuten können). Eine objektive Klagehäufung war zulässig, wobei über die Leistungsklage erst nach Rechtskraft des Gestaltungsurteils verhandelt und entschieden werden konnte.[2] Die unmittelbare Erhebung der Leistungsklage war nicht statthaft.

Die Gestaltungsklage ist auch ohne erhobene oder auch nur beabsichtigte Leistungsklage oft sinnvoll, nicht nur wegen etwaiger unsicherer Tatsachenlage in Bezug auf eigene Ansprüche.[3] Vielmehr kommt auch die Abwehr von möglicherweise noch entstehenden Ansprüchen des Ehegatten in Betracht, etwa wenn eigener erheblicher Zugewinn zu erwarten ist (Bsp.: erwarteter Kursanstieg bei Wertpapieren) oder bei drohender Aufnahme von Krediten durch die andere Seite.

Bisherige Klagevoraussetzung war mindestens dreijährige Trennung (§ 1385 BGB a.F.), Nichterfüllung ehelicher wirtschaftlicher Verpflichtungen (§ 1386 Abs. 1 BGB a.F.), Gefährdung der Ausgleichsforderung (§ 1386 Abs. 2 BGB a.F.) oder beharrliche Erfüllungsverweigerung der Auskunftspflicht über das Vermögen in großen Zügen (§ 1386 Abs. 3 BGB a.F.). Bei der Vermögensgefährdung musste die Tathandlung bereits erfolgt sein, womit natürlich häufig das Vermögen bereits verschwunden und der Ausgleichsanspruch verloren war. Nunmehr genügen eine Befürchtung der Tathandlungen und die kausale Besorgnis der Ausgleichsgefährdung, die allerdings kumulativ festzustellen sind. Damit kann dem Verlust von Vermögen und Ausgleichsforderung ungleich wirksamer vorgebeugt werden. Der Regierungsentwurf[4] und das BMJ[5] nennen folgende Beispielsfälle:

  • Liquidation von Geldanlagen ohne wirtschaftlichen Grund
  • Anbieten einer Immobilie zum Verkauf ohne wirtschaftlichen Grund
  • Buchen einer Luxuskreuzfahrt bei einfachen Vermögensverhältnissen
  • Erklärungen des Ehegatten wie "du bekommst von mir nichts", zumindest i.V.m. einschlägigen Vermögensverfügungen.
  • Nach wie vor sind der vorzeitige Zugewinnausgleich und die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft keine Folgesachen.[6] Es winken daher weiterhin die Vorteile eines isolierten Verfahrens, insbesondere hinsichtlich der Prozesszinsen und der Kosten.
[1] BT-Drucks 16/10798.
[2] Palandt/Brudermüller, 68. Aufl., § 1386 BGB Rn 9.
[3] Vgl. Büte, FuR 2008, 105, 109.
[4] BT-Drucks 16/10798.
[5] Presseerklärung vom 14.5.2009.
[6] Palandt/Brudermüller, 68. Aufl., § 1385 BGB Rn 8.

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