Nach altem Recht das Vermögen zum Endstichtag, nunmehr auch zum Anfangsstichtag[1] und zum Zeitpunkt der Trennung.

Die Auskunft zum Anfangsvermögen ist im Zusammenhang mit dem "neuen" negativen Anfangsvermögen zu sehen. Bisher konnte sich der Antragsteller auf § 1377 Abs. 3 BGB berufen, die weitere Beweislast lag beim Gegner. Dies allein hilft künftig bei negativem Anfangsvermögen nicht mehr weiter.

Zum Vermögen zum Trennungszeitpunkt bestand bislang kein spezialgesetzliches und über § 242 BGB nur ein unzureichendes, von der Rechtsprechung für bestimmte Fälle zuerkanntes Auskunftsrecht.[2] Auch "korrekte Selbstbegünstigungen"[3] werden dadurch zwar offenbar, wirken sich aber nicht aus.

Gravierend sind die Folgen der Auskunft: Unterschreitet das Trennungs- das Anfangsvermögen, gilt die Differenz bis zum Gegenbeweis als illoyale Vermögensminderung i.S.d. § 1375 Abs. 2 BGB mit den entsprechenden Folgen. Der Anwalt des Pflichtigen sollte daher bereits in der Erstberatung die Dokumentation aller Ausgaben empfehlen (der Anwalt des Berechtigten sofort die Auskunft verlangen; sie ist Tatbestandsvoraussetzung der Beweislastumkehr).

Die Beweislastumkehr kann nur von der tatsächlich erteilten Trennungsauskunft ausgehen, sei sie richtig, insbesondere vollständig, oder nicht. Dem substanziiert vorgetragenen Einwand der Unrichtigkeit im Prozess muss der Auskunftspflichtige aber wiederum substanziiert entgegentreten bei Vermeidung der Feststellung des Einwands als richtig.[4]

Es wird jetzt in Fällen von erheblichen Vermögensverfügungen um den Stichtag herum verstärkt zu Streitigkeiten über den Trennungszeitpunkt kommen, der vom Kläger bewiesen werden muss.

[1] Bisher von der Rechtsprechung auf Grund des alten Rechts abgelehnt, Nachweise bei Büte, FuR 2008, 105, 108, Fn 18 u. 19.
[2] I.E. s. Kogel, Strategien beim Zugewinnausgleich, 2. Aufl., 199 ff.
[3] Müller/Lothar, Beratung im Familienrecht, 2. Aufl. Rn 7034.
[4] Stellungnahme des BR S. 10.

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