Kritische Anmerkungen

Die Reform des Zugewinnausgleichs trifft im Wesentlichen auf allgemeine Zustimmung, war auch politisch nicht umstritten. Es hätte allerdings die Gelegenheit genutzt werden können, neben den strukturellen Korrekturen dort einzugreifen, wo derzeitige Ergebnisse mit dem Grundgedanken des Zugewinnausgleichs nicht vereinbar sind.

Jeder Ehegatte soll an dem durch Berufstätigkeit und Haushaltsführung, durch den gemeinsamen Einsatz von Fähigkeiten und Möglichkeiten bei arbeitsteiliger Lebensführung[1] gemeinsam Erarbeiteten in gleichem Umfang beteiligt werden.[2] Zugrunde gelegt wird also die gemeinsame Lebensleistung, also das zwar durch verschiedene Beiträge, aber letztlich doch gemeinsam Erarbeitete. Eine gemeinsame Lebensleistung findet jedoch ab der Trennung überhaupt nicht mehr statt, so dass man nicht zwingend nachvollziehen kann, weshalb danach noch erzielte Zugewinne geteilt werden sollen. Jeder Ehegatte wirtschaftet nun für sich, und wäre es nicht eines der von Haußleiter/Schulz[3] angesprochenen "befremdlichen Ergebnisse", wenn ein gut verdienender Ehegatte, der immer Rücklagen angespart hat, sich nach der Trennung vom Erwerbsleben vorübergehend, nämlich bis zur Scheidung, zurückzieht, um den Ausgleichsanspruch des anderen zu schmälern? Auch bedarf das Problem einer Lösung, dass Wertsteigerungen im Anfangsvermögen (etwa bei Immobilien, Gold oder Aktien) mit Sicherheit keine gemeinsame Lebensleistung verkörpern und deshalb nicht ausgleichswürdig sind;[4] sie entstehen nämlich von selbst und sind deshalb nicht nur keine Lebensleistung, sondern überhaupt keine Leistung. Recht muss vermittelbar sein, und daran fehlt es auch, wenn einem beinamputierten Unfallopfer nicht nur die Prothese, sondern auch das Schmerzensgeld ins Endvermögen gestellt werden[5] (§ 1581 BGB hilft immer nur einer Ausgleichsrichtung); in Frankreich z.B. steht Schmerzensgeld im Anfangsvermögen, ist also privilegiert. Auch der Lottogewinn ist zu erwähnen, bezüglich dessen sich nur mühevoll argumentieren lässt, wenigstens der Einsatz sei gemeinsam erwirtschaftet.

In diesen und sicher noch weiteren Punkten ist zu hoffen, dass es nicht die letzte Güterrechtsreform gewesen ist.

[1] BT-Drucks 16/10798.
[2] Vgl. etwa Haußleiter/Schulz, 4. Aufl., Kap. 1 Rn 1.
[3] Haußleiter/Schulz, 4. Aufl., Kap. 1 Rn 1.
[4] Battes, FamRZ 2007, 313.
[5] Vgl. Herr, NJW 2008, 262.

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