1. Die Abänderungsklage dient nicht der Fehlerkorrektur für die bestehende Unterhaltsregelung, sondern lediglich der Anpassung des Titels an veränderte tatsächliche oder rechtliche Voraussetzungen für einen Unterhaltsanspruch. Diese Grundsätze gelten auch für die nach § 36 EGZPO eingeräumte Abänderungsmöglichkeit.

2. Das hat zur Folge, dass die Begrenzung der Unterhaltsverpflichtung nunmehr nach § 1578b BGB nicht neu zum Gegenstand des Abänderungsverfahrens gemacht werden darf, wenn die Begrenzung im Erstverfahren schlichtweg vergessen worden ist.

3. Diese Präklusion tritt auch dann ein, wenn die abzuändernde Entscheidung aus der Zeit vor Änderung der Rspr. zur eheprägenden Haushaltstätigkeit und Kindererziehung stammt, zumindest dann, wenn im Erstverfahren bereits zuverlässig voraussehbar war, dass die Obliegenheit zur Aufnahme einer Vollbeschäftigung der Unterhaltsgläubigerin lediglich vom Zeitablauf abhing (hier: zum Zeitpunkt des Abschlusses des gerichtlichen Vergleichs war die gemeinschaftliche Tochter der Parteien bereits 14,5 Jahre alt, so dass mit Erreichen ihres 15. Lebensjahres die Unterhaltsgläubigerin eine Vollzeitbeschäftigung aufzunehmen hatte).

4. Auch die Berücksichtigung der Aufwendungen für die zusätzliche Altersversorgung ist präkludiert, wenn dieser Minderungsposten in der Vorentscheidung nicht erörtert wurde. Um diesen Posten in dem Abänderungsverfahren berücksichtigen zu können, ist der Abänderungskläger darlegungs- und beweispflichtig dafür, dass er zum Zeitpunkt des Abschlusses des gerichtlichen Vergleichs im Vorverfahren z.B. aus finanziellen Gründen heraus nicht in der Lage gewesen ist, eine zusätzliche Altersversorgung zu betreiben. Fehlen derartige Darlegungen, tritt Präklusion ein.

(Leitsätze des Einsenders)

AG Tempelhof-Kreuzberg, Urt. v. 25.9.2008 – 142 F 17280/07

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