Am 12. Januar 2005 entschied der Bundesgerichtshof in zwei Urteilen, dass Abstammungsgutachten, die heimlich, also ohne Kenntnis und Zustimmung der betroffenen Person, eingeholt werden, das Recht des Betroffenen auf informationelle Selbstbestimmung verletzen und daher im Verfahren zur Anfechtung der Vaterschaft nicht verwertet werden dürfen.[2] Mit Urteil vom 13. Februar 2007 bestätigte das Bundesverfassungsgericht die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und gab dem Gesetzgeber gleichzeitig auf, bis zum 31. März 2008 ein Verfahren allein zur Klärung der Vaterschaft zu schaffen.[3]

Die Bundesregierung legte am 11. Juli 2007 den Entwurf für ein Gesetz zur Klärung der Vaterschaft unabhängig vom Anfechtungsverfahren vor.[4] Nach den Beratungen im Bundestag wurde das Gesetz schließlich am 21. Februar 2008 mit einigen Änderungen beschlossen[5] und am 26. März 2008 verkündet.[6]

[2] BGH FamRZ 2005, 340 ff. = FF 2005, 150 BGH (Ls) mit Anm. Klinkhammer.
[3] BVerfG FamRZ 2007, 441 ff. = FF 2007, 96 und Aufsatz Klinkhammer FF 2007, 128.
[4] BT-Drucks 16/6561.
[5] Vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses vom 20. Februar 2008, BT-Drucks 16/8219.
[6] BGBl I, S. 441.

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