Sofern die Anfechtungsfrist schon zu laufen begonnen hatte, wird sie durch die Einleitung des Verfahrens nach § 1598a Abs. 2 BGB gehemmt (§ 1600b Abs. 5 Satz 1 BGB). Die Hemmung beginnt mit der Einleitung des Verfahrens nach § 1598a Abs. 2 BGB und endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Dadurch wird sichergestellt, dass die Anfechtungsfrist nicht während des laufenden Klärungsverfahrens oder des nachfolgend eingeholten Abstammungsgutachtens (das in der Regel binnen sechs Monaten einzuholen sein dürfte) abläuft.

Das eingeholte Gutachten kann in einem etwaigen nachfolgenden Anfechtungsverfahren als Parteigutachten eingebracht werden. Wenn beide Parteien einverstanden sind und das Gericht keine Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der im Gutachten getroffenen Feststellungen hat, wird das Gericht das Gutachten im Anfechtungsverfahren nach § 284 Satz 2 und 3 ZPO verwerten und kein weiteres gerichtliches Gutachten einholen.

Sofern bei Einleitung des Verfahrens nach § 1598a Abs. 2 BGB die Anfechtungsfrist für die betreffende Person bereits abgelaufen war, scheidet eine Hemmung der Anfechtungsfrist aus. Auch ein durch das Verfahren nach § 1598a Abs. 2 BGB ausgelöster Neubeginn der Anfechtungsfrist ist nicht vorgesehen.

Die ursprünglich im Regierungsentwurf[14] enthaltene Regelung des § 1600b Abs. 7 BGB, wonach die Anfechtungsfrist nach einer Klärung der leiblichen Abstammung nach § 1598a BGB neu beginnen sollte, ist im parlamentarischen Verfahren wieder aufgehoben worden. Sinn und Zweck der Anfechtungsfrist ist das Interesse der Familienmitglieder und der Allgemeinheit an Rechtssicherheit. Wer Kenntnis von Umständen hat, die gegen die Vaterschaft sprechen, soll sich innerhalb der zweijährigen Anfechtungsfrist entscheiden müssen, ob er die Vaterschaft anfechten möchte oder nicht. Ein Neubeginn der Anfechtungsfrist nach einem Klärungsverfahren hätte im Ergebnis die in § 1600b Abs. 1 BGB vorgesehene Anfechtungsfrist nahezu vollständig ausgehöhlt. Denn jeder Klärungs- und Anfechtungsberechtigte, der trotz Kenntnis von Umständen, die gegen die Vaterschaft sprechen, die zweijährige Anfechtungsfrist verstreichen lässt, hätte über das unbefristete Klärungsverfahren grundsätzlich jederzeit einen Neubeginn der Anfechtungsfrist erreichen können. Damit wäre die Anfechtungsfrist praktisch leer gelaufen.[15]

Ist eine Klage auf Anfechtung der Vaterschaft bereits rechtskräftig abgewiesen worden, ist zu unterscheiden: a) Wurde die Anfechtungsklage auf Grund fehlender Substantiierung abgewiesen, kann – innerhalb der Anfechtungsfrist – eine neue Anfechtungsklage auf das eingeholte Abstammungsgutachten gestützt werden. b) Ist die Anfechtungsklage aus Beweisgründen abgewiesen worden, hat also etwa ein gerichtlich eingeholtes Gutachten ergeben, dass der rechtliche Vater auch der biologische Vater des Kindes ist, kann unter den Voraussetzungen des § 641i ZPO auf Grund eines neuen Abstammungsgutachtens, das zu einem anderen Ergebnis führt, eine Restitutionsklage erhoben werden. c) Ist die Anfechtungsklage hingegen wegen Ablaufs der Anfechtungsfrist abgewiesen worden, so scheidet eine Restitutionsklage nach § 641i ZPO aus (Artikel 229 § 17 EGBGB). Die Restitutionsklage nach § 641i ZPO soll auf Grund der Rechtskraftwirkung des vorangegangenen Urteils auf die Fälle beschränkt sein, in denen die frühere Entscheidung des Gerichts sachlich unrichtig war, etwa weil dafür ein Sachverständigengutachten nach einem wissenschaftlichen Standard verwendet worden ist, der aus heutiger Sicht unzureichend ist. Bei einer Klageabweisung wegen Ablaufs der Anfechtungsfrist ist jedoch eine inhaltliche Entscheidung über die Abstammung gar nicht getroffen worden, so dass die Entscheidung durch ein (neues) Abstammungsgutachten auch nicht sachlich unrichtig wird. Vielmehr bleibt die frühere, auf Grund der damaligen Rechtslage getroffene Entscheidung sachlich richtig. Die Einführung des Klärungsanspruchs rechtfertigt es vor diesem Hintergrund nicht, alle in der Vergangenheit rechtskräftig und sachlich richtig abgeschlossenen Anfechtungsverfahren einer erneuten Entscheidung zugänglich zu machen.

[14] BT-Drucks 16/6561.
[15] Vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses vom 20. Februar 2008, BT-Drucks 16/8219.

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