Schon eine Entscheidung des BGH[5] aus den 50er-Jahren hatte sich mit der Frage befasst, ob nach einer ursprünglichen Unterhaltsvereinbarung gegen einen Unterhaltsanspruch mit einem Schadensersatzanspruch wegen Verletzung der ungefragten Informationspflicht aufgerechnet werden kann, und diese Frage auch – ohne die ausdrückliche Regelung von Auskunftsansprüchen – bejaht.

Nach der Rechtsprechung des BGH[6] – seit dem 1.7.1977 waren Auskunftsansprüche in §§ 1605, 1580 BGB geregelt – aus den 80er-Jahren muss das Schweigen bei Urteilen "unter besonderen Umständen" – zum Schutz der Rechtskraft – "evident unredlich" sein. Bei Vergleichen ist es anders,[7] hier soll die Verpflichtung bestehen, alle Umstände, die sich auf den Vergleich möglicherweise auswirken können, ungefragt mitzuteilen. Der BGH macht aber die Einschränkung – für den Verpflichteten –, dass nur "unter besonderen Umständen" in dem Verschweigen der Wiederaufnahme der vollen Berufstätigkeit eine zum Schadensersatz führende Verletzung der Auskunftspflicht gesehen werden könne. Der BGH hat den Schadensersatzanspruch in beiden Fällen aus § 826 BGB hergeleitet, wenn er auch die Grundlage für die Pflicht, ungefragt zu informieren, in § 242 BGB gesehen hat.

1997 hat der BGH[8] in einem Fall, in dem es um eine vorangegangene Vereinbarung ging, entschieden, dass der Berechtigte den Verpflichteten ungefragt zu informieren habe, wenn sein Verdienst die vereinbarte Grenze des anrechnungsfreien Verdienstes deutlich übersteige.

Die Instanzrechtsprechung[9] folgt im Wesentlichen der Rechtsprechung des BGH.

[5] BGH FamRZ 1959, 288 m. Anm. Bosch.
[6] BGH FamRZ 1986, 450 = NJW 1986, 1751.
[7] BGH FamRZ 1988, 270 = NJW 1988, 1965.
[8] BGH FamRZ 1997, 483 = NJW 1997, 1493.
[9] OLG Frankfurt FF 2006, 157; OLG Köln FamRZ 2003, 678 (bewusst unwahres Parteivorbringen im Zugewinnausgleichsprozess); OLG Düsseldorf MDR 2002, 279; OLG Bremen FamRZ 2000, 256.

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