Wenn man in die verschiedenen Unterhaltsbücher schaut, findet man unter dem Stichwort "ungefragte Information"[1] oder "ungefragte Auskunft"[2] verhältnismäßig wenig, ebenso unter dem Stichwort "Informationspflichten"[3], während man unter "Auskunft" angesichts der Regelungen in §§ 1605, 1580 BGB eine Menge findet, manchmal auch zu den genannten Stichwörtern.[4]

Die Frage ist, ob man auch die ungefragte Auskunft, also die Auskunft, die nicht offenbart wird oder die gar bewusst verheimlicht wird, so behandeln muss wie die erfragte Auskunft, auf die eine unrichtige oder wissentlich falsche Antwort gegeben wird. Die Frage ist weiter, welche Rechtsgrundlage dafür in Betracht kommt.

[1] Wendl/Staudigl/Dose/Scholz, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 6. Aufl. 2004, § 1 Rn 698, § 6 Rn 602; FA-FamR/Gerhardt, 5. Aufl. 2005, 6 Rn 509, 575; Kalthoener/Büttner/Niepmann, Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 10. Aufl. 2008, Rn 263, 1123, 1125, 1156.
[2] Juris-PK /Hollinger, § 1579 Rn 24, 30, 60.
[3] Schnitzler/Oenning, Familienrecht, § 6 Rn 250; Schwab/Borth, Handbuch des Scheidungsrechts, 5. Aufl. 2004, IV 441, 591 ff.
[4] Göppinger/Wax/Strohal, Unterhaltsrecht, 8. Aufl. 2003, 703 ff.

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