Einführung
Wenn man in die verschiedenen Unterhaltsbücher schaut, findet man unter dem Stichwort "ungefragte Information" oder "ungefragte Auskunft" verhältnismäßig wenig, ebenso unter dem Stichwort "Informationspflichten", während man unter "Auskunft" angesichts der Regelungen in §§ 1605, 1580 BGB eine Menge findet, manchmal auch zu den genannten Stichwörtern.
Die Frage ist, ob man auch die ungefragte Auskunft, also die Auskunft, die nicht offenbart wird oder die gar bewusst verheimlicht wird, so behandeln muss wie die erfragte Auskunft, auf die eine unrichtige oder wissentlich falsche Antwort gegeben wird. Die Frage ist weiter, welche Rechtsgrundlage dafür in Betracht kommt.
I. Die Meinungen in der Rechtsprechung
Schon eine Entscheidung des BGH aus den 50er-Jahren hatte sich mit der Frage befasst, ob nach einer ursprünglichen Unterhaltsvereinbarung gegen einen Unterhaltsanspruch mit einem Schadensersatzanspruch wegen Verletzung der ungefragten Informationspflicht aufgerechnet werden kann, und diese Frage auch – ohne die ausdrückliche Regelung von Auskunftsansprüchen – bejaht.
Nach der Rechtsprechung des BGH – seit dem 1.7.1977 waren Auskunftsansprüche in §§ 1605, 1580 BGB geregelt – aus den 80er-Jahren muss das Schweigen bei Urteilen "unter besonderen Umständen" – zum Schutz der Rechtskraft – "evident unredlich" sein. Bei Vergleichen ist es anders, hier soll die Verpflichtung bestehen, alle Umstände, die sich auf den Vergleich möglicherweise auswirken können, ungefragt mitzuteilen. Der BGH macht aber die Einschränkung – für den Verpflichteten –, dass nur "unter besonderen Umständen" in dem Verschweigen der Wiederaufnahme der vollen Berufstätigkeit eine zum Schadensersatz führende Verletzung der Auskunftspflicht gesehen werden könne. Der BGH hat den Schadensersatzanspruch in beiden Fällen aus § 826 BGB hergeleitet, wenn er auch die Grundlage für die Pflicht, ungefragt zu informieren, in § 242 BGB gesehen hat.
1997 hat der BGH in einem Fall, in dem es um eine vorangegangene Vereinbarung ging, entschieden, dass der Berechtigte den Verpflichteten ungefragt zu informieren habe, wenn sein Verdienst die vereinbarte Grenze des anrechnungsfreien Verdienstes deutlich übersteige.
Die Instanzrechtsprechung folgt im Wesentlichen der Rechtsprechung des BGH.
II. Die Meinungen in der Literatur
Die Meinungen in der Literatur sind nicht einheitlich, weil die Voraussetzungen der ungefragten Auskunft mit den genannten Entscheidungen des BGH nur scheinbar geklärt sind.
Teilweise wird generell eine ungefragte Informationspflicht nur bejaht, wenn das Schweigen des Berechtigten oder Verpflichteten unredlich war und kein Anlass bestand, sich durch eine Auskunft zu vergewissern, es wird also kein Unterschied zwischen Urteilen und Vergleichen gemacht.
Teilweise wird mit der Rechtsprechung zwischen Urteilen und Vergleichen differenziert: Während im ersteren Falle die ungefragte Offenbarungspflicht sich auf Ausnahmefälle ("evident") beschränken soll, soll sie auf Grund einer Vereinbarung (einem Vergleich) erhöht sein. Für den Fall des Unterhaltsanspruchs auf Grund einer Vereinbarung wird auf die vertragliche Treuepflicht abgestellt, aus der sich ergebe, dass jederzeit und unaufgefordert dem anderen für die Unterhaltsbemessung wesentliche Umstände mitgeteilt werden müssten.
Teilweise wird die Offenbarungspflicht aus einem vorangegangenen Tun des Unterhaltsgläubigers hergeleitet, wobei dies bei einem vorangegangenen Tun des Unterhaltsschuldners nur bei "evidenter Unrichtigkeit" gelten soll, nämlich dort, wo der andere Teil nicht wissen und nicht fragen kann. Bei einer Unterhaltsvereinbarung soll die Offenbarungspflicht des Unterhaltsgläubigers sich aus der vertraglichen Treuepflicht – also auch einem vorausgegangenen Tun – ergeben.
Borth kritisiert die Rechtsprechung des BGH, weil sie angesichts der Einschränkungen der Auskunft zu eng sei; eine Pflicht zur ungefragten Information sei schon dann anzunehmen, wenn die Voraussetzungen nach § 323 Abs. 1 ZPO gegeben seien. Ähnlich kritisiert Strohal die Rechtsprechung des BGH, weil die Auskunftssperre des § 1605 Abs. 2 BGB wegen der anders gelagerten Gesetzesmotive (nur Schutz v...