1. Die Wirksamkeit einer Sorgerechtsentscheidung ist im Wege der einstweiligen Anordnung auszusetzen, wenn anderenfalls ein mehrfacher Wechsel des Ortes und der unmittelbaren Bezugspersonen des Kindes möglich ist (BVerfG FamRB 2007, 359 [Völker]).
  2. Das Sorgerecht der Mutter ist durch die Bestellung einer Ergänzungspflegschaft (Umgangspflegschaft) einzuschränken, wenn sie unfähig ist, dem Kind einen unbeschwerten und angstfreien Umgang mit dem Vater zu ermöglichen (OLG München FamRZ 2007, 1902).
  3. Einschränkungen in der Erziehungsfähigkeit der Mutter, die in einer unzureichenden sprachlichen und schulischen Förderung und einer durchgehenden Ablehnung von Umgangskontakten zum Vater zum Ausdruck kommen, rechtfertigen auch eine nur teilweise Entziehung des Sorgerechts nicht, wenn die inzwischen 15-jährigen Kinder einen Umgang mit dem Vater ablehnen und die Herausnahme der Kinder aus dem Haushalt der Mutter mit Rücksicht auf eine hierdurch mögliche Traumatisierung ausscheidet (OLG Hamm FamRZ 2007, 2002).
  4. Wegen der größeren rechtlichen Verbundenheit von Pflegeeltern zu ihren Pflegekindern und der aus § 1791b BGB ersichtlichen Rangfolge zugunsten natürlicher Personen sind die Pflegeeltern vorrangig vor dem Jugendamt zum Vormund zu bestellen, auch wenn sie die Pflegschaft inkognito innehaben oder wegen Konflikten mit den leiblichen besonderen Belastungen ausgesetzt sind (LG Hannover FamRZ 2007, 1909 m. Anm. Eisele).

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