Die jüngste Rechtsprechung kann dahin verstanden werden, dass den immer wieder auftretenden Manipulationsversuchen durch eine dem Auskunftsberechtigten entgegenkommende Behandlung des Auskunftsanspruchs nach § 242 BGB begegnet wird. Es bleibt indes bei den nicht unerheblichen Darlegungserfordernissen für einen Anwendungsfall des § 1375 Abs. 2 BGB. Für die Beratung im Zugewinnausgleich ist mitentscheidend, dass bereits im ersten Mandantengespräch die Bestandsaufnahme des Vermögens angegangen wird und nach Möglichkeit alle Erkenntnisse dokumentiert und belegt werden. Ferner sollte der Stichtag für den Zugewinnausgleich möglichst schnell herbeigeführt werden. Die Gefahr von Manipulationen ist in der ersten Phase der Trennung besonders groß. Zum Schluss: Alle Bemühungen um eine dem Einzelfall gerecht werdende Ausgleichsforderung nach § 1378 Abs. 1 BGB können jedoch vergeblich sein, wenn diese sich wegen § 1378 Abs. 2 BGB nicht realisieren lässt.

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