Ehegatten können nach dieser Vorschrift unabhängig vom Güterstand untereinander Auskunft verlangen. Sie wird grundsätzlich erst nach der Beendigung des Güterstandes geschuldet. Wird jedoch Antrag auf Scheidung oder Aufhebung der Ehe gestellt, kommt die Auskunftspflicht eher zum Tragen, nämlich zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages (§§ 1375 Abs. 1, 1384 BGB). Der Auskunftsanspruch nach § 1379 Abs. 1 BGB soll den Ehegatten die Ermittlung der dem Zugewinnausgleich unterliegenden Vermögenswerte, die richtige Berechnung des Zugewinns und die Berechnung der Ausgleichsforderung ermöglichen und erleichtern. Sie ist deshalb durch Vorlage eines geordneten, übersichtlichen, nachprüfbaren Verzeichnisses zu erteilen.[3]

§ 1379 Abs. 1 BGB spricht vom "Bestand des Endvermögens". Die Auskunft ist danach auf das Endvermögen des Ehegatten i.S.d. § 1375 Abs. 1 BGB beschränkt.[4] Zudem ist die Auskunft auf einen bestimmten Stichtag bezogen. Sie erstreckt sich nicht auf nach dem maßgeblichen Stichtag eingetretene Veränderungen. Es entspricht ferner der Rechtsprechung des BGH, dass von der Auskunftspflicht nach § 1379 Abs. 1 BGB illoyale Vermögensminderungen nicht umfasst werden, die nach § 1375 Abs. 2 BGB dem Endvermögen hinzuzurechnen sind.[5]

[3] Siehe dazu Mayer, in: Bamberger/Roth, BGB, § 1379 Rn 5; auch OLG Hamm FamRZ 2001, 763.
[4] BGH NJW 1982, 176 = FamRZ 1982, 27; OLG Köln FamRZ 1997, 1336.
[5] Grundlegend BGH NJW 1982, 176 = FamRZ 1982, 27; FamRZ 1997, 800, 803; 2000, 948, 950; 2005, 689.

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