Unter den Voraussetzungen des § 260 Abs. 2 und 3 BGB kann die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung verlangt werden.

Hat das Urteil auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung keinen vollstreckungsfähigen Inhalt, können bei der Bewertung des Abwehrinteresses die Kosten für die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe berücksichtigt werden, um Vollstreckungsversuchen entgegenzutreten und Einwendungen zur Vollstreckungsfähigkeit des Titels in Zwangsvollstreckungsverfahren nach §§ 889, 888 ZPO geltend zu machen.[31]

[31] OLG Karlsruhe FamRZ 1997, 511.

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