Begriff

Grundsätzlich haftet der Mieter bei vertragsgemäßem Gebrauch nicht für Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache. Dies gilt auch für Feuchtigkeitsschäden. Treten Feuchtigkeitsschäden auf, kann er also die Beseitigung des Mangels verlangen und darüber hinaus die Miete mindern oder Schadensersatz verlangen. Außerdem kann der Mieter fristlos kündigen, wenn der Vermieter den Mangel nicht beseitigt oder seine Gesundheit gefährdet wird.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Der Mieter muss seinem Vermieter den Feuchtigkeitsschaden unverzüglich anzeigen.[1] Danach hat er Beseitigungsmaßnahmen nur zu dulden.[2] Unterlässt er dagegen die Mängelanzeige und gibt dem Vermieter damit keine Abhilfemöglichkeit, dann haftet er auf Ersatz des Vermieterschadens nach § 536c Abs. 2 BGB und kann weder mindern[3] noch kündigen.[4]

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