Die für Durchschnittswohnungen von einwandfreier baulicher Beschaffenheit erforderlichen Sorgfaltspflichten, was das Heizen und Lüften betrifft, sind jedem Mieter zumutbar.

 
Wichtig

Hinweis- und Aufklärungspflicht hängt von Wohnungsbeschaffenheit ab

Der Vermieter hat bei einer Wohnung von einwandfreier baulicher Beschaffenheit auch keine Hinweis- oder Aufklärungspflicht: Solche Verpflichtungen können nur bejaht werden, wenn wegen der besonderen Beschaffenheit der Wohnung besondere Sorgfaltspflichten beachtet werden müssen.

Der Bezug einer Neubauwohnung genügt hierfür nicht. Ein Mieter muss hier in Erwägung ziehen, dass in einem solchen Fall während der Austrocknungsphase ein verstärktes Lüften erforderlich ist.[1] Ebenso besteht keine Hinweis- oder Aufklärungspflicht, wenn in einer Altbauwohnung die vorhandenen Fenster durch moderne Fenster ersetzt werden und deshalb eine Änderung des Lüftungsverhaltens erforderlich ist. Auch in diesen Fällen ist grundsätzlich davon auszugehen, dass der durchschnittliche Mieter Grundkenntnisse über den Zusammenhang von Luftfeuchtigkeit und Temperatur besitzt.[2]

[1] A. A. LG Frankfurt/O., Beschluss v. 14.9.2010, 19 S 22/09, GE 2011 S. 410.
[2] AG Nürtingen, Urteil v. 9.6.2010, 42 C 1905/05, NZM 2011 S. 547.

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