Leitsatz

Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses kann geklagt werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung durch richterliche Entscheidung hat (§ 256 Abs. 1 ZPO).

Der bei einem Verkehrsunfall erheblich verletzte Kläger hatte den Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers auf Schadensersatz und auf Feststellung der Verpflichtung verklagt, ihm den zukünftigen materiellen und immateriellen Schaden aus dem Unfallereignis zu ersetzen. In beiden Richtungen war seiner Klage stattgegeben worden und der Kläger hatte auch bereits beträchtliche Summen als Schmerzensgeld und zur Abgeltung seiner materiellen Schäden ausbezahlt erhalten. Trotzdem erhob er zusätzlich Feststellungsklage dahin, dass der Beklagte verpflichtet sei, "ihm bis zum Eintritt in das Rentenalter (65 Jahre) oder bis zur Aufgabe des – zusammen mit seiner Ehefrau betriebenen – Unternehmens die monatlichen Kosten einer Ersatzkraft, nämlich eines Gärtnergehilfen auf der Basis der Lohngruppe IV des Lohntarifvertrags für den Erwerbsgartenbau in der jeweils gültigen Fassung zu bezahlen". Diese Klage hatte das OLG Düsseldorf mit der Begründung abgewiesen, die Kosten der verlangten Ersatzkraft fielen unter den Begriff des materiellen Schadens; insoweit stehe aber die Ersatzpflicht des Beklagten aufgrund der rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung über den allgemeinen Feststellungsanspruch bereits fest.

Der BGH war anderer Ansicht und bejahte ein rechtliches Interesse des Klägers an der Feststellung der konkretisierten Ersatzpflicht des Beklagten. Ein Feststellungsinteresse könne nicht verneint werden, wenn dem konkreten Recht des Klägers die Gefahr der Unsicherheit droht und diese Gefahr durch den erstrebten Feststellungsausspruch beseitigt werden kann. Dies sei hier der Fall, weil der zusätzliche Feststellungsantrag Klarheit über Inhalt und Umfang der Ersatzpflicht des Beklagten im Hinblick auf einen ganz genau beschriebenen einzelnen Schadensposten schaffen soll.

 

Link zur Entscheidung

BGH, Urteil vom 28.09.1999, VI ZR 195/98

– Zur Feststellungsklage im Finanzgerichtsprozess vgl. Gruppe 2 S. 345 f.

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