(1) 1Die Feststellung der Schäden wird durch diejenigen Behörden, Ausschüsse und Gerichte durchgeführt, welche für die Durchführung des Dritten Teils des Lastenausgleichsgesetzes zuständig sind. 2Die Ausgleichsämter werden als Feststellungsämter tätig.

 

(2)[1] 1Der Präsident des Bundesausgleichsamtes bestimmt Näheres über die Durchführung der Schadensfeststellung. 2Er erläßt die erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften. 3Er übt die der Bundesregierung und den zuständigen obersten Bundesbehörden nach Artikel 85 des Grundgesetzes zustehenden Befugnisse nach Maßgabe des Artikels 120a des aus.

Bis 31.12.2004:

(2) 1Der Präsident des Bundesausgleichsamtes bestimmt mit Zustimmung des Kontrollausschusses Näheres über die Durchführung der Schadensfeststellung. 2Er erläßt die erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften. 3Er übt die der Bundesregierung und den zuständigen obersten Bundesbehörden nach Artikel 85 des Grundgesetzes zustehenden Befugnisse nach Maßgabe des Artikels 120a des aus.

[1] Abs. 2 geändert durch Vierunddreißigstes Gesetz zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes (34. ÄndG LAG). Anzuwenden ab 01.01.2005.

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