Leitsatz

Die Kosten für einen gerichtlich bestellten Ersatzzustellungsvertreter sind nicht als notwendige Kosten zulasten eines unterlegenen Beschlussanfechtungsklägers festsetzbar

 

Normenkette

§ 45 WEG; § 91 ZPO

 

Kommentar

Muss das Gericht in einem laufenden WEG-Verfahren einen Ersatzzustellungsvertreter bestellen, weil die Wohnungseigentümer insoweit trotz allgemeiner gesetzlicher Verpflichtung Bestellung versäumt haben (vgl. § 45 Abs. 2 und 3 WEG), haftet für die Kosten die Gemeinschaft im Rahmen einer internen Verwaltungsangelegenheit. Begründet wird hier eine persönliche Haftung der Eigentümer für die beim Ersatzzustellungsvertreter entstandenen Kosten. Diese können nicht im Rahmen einer Kostenfestsetzung von den Beklagten im Unterliegensfall des Anfechtungsklägers als notwendige, zu erstattende Kosten gegen den Kläger festgesetzt werden. Insoweit ist ein privatrechtliches Rechtsverhältnis zwischen dem vom Gericht bestellten Ersatzzustellungsvertreter und den Eigentümern zustande gekommen, welches den Ersatzzustellungsvertreter berechtigt, von der Wohnungseigentümergemeinschaft die Vergütung für seine Tätigkeit zu fordern. Damit handelt es sich bei diesen Kosten gerade nicht als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung bzw. Rechtsverteidigung notwendige Kosten i.S.d. § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO (h.M.).

Dies steht auch im Einklang mit der BGH-Rechtsprechung zur Fallgestaltung, nach der Kosten der Information der Eigentümer durch einen von der Gemeinschaft bestellten Verwalter bei einer Beschlussanfechtungsklage als Internum der Gemeinschaft angesehen wurden (vgl. BGH, NZM 2009 S. 517).

 

Link zur Entscheidung

LG Düsseldorf, Beschluss vom 18.10.2011, 25 T 572/11

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