1Nach Ablauf von jeweils fünf Jahren prüft das Bundesministerium für Digitales und Verkehr[1] [Vom 08.09.2015 bis 28.12.2023: Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur], ob der Bedarfsplan der Verkehrsentwicklung anzupassen ist; in die Prüfung sind die bei der Bedarfsplanung berührten Belange, insbesondere die der Raumordnung, des Umweltschutzes und des Städtebaus, einzubeziehen. 2Die Anpassung geschieht durch Gesetz.

[1] Geändert durch Gesetz zur Beschleunigung von Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/1187 über die Straffung von Maßnahmen zur rascheren Verwirklichung des transeuropäischen Verkehrsnetzes vom 22.12.2023. Anzuwenden ab 29.12.2023.

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