1.1 Inhalt

 

Rz. 1

Die Kommission hat nach dem Wortlaut der Vorschrift lediglich über eine Anpassung der Höhe des Mindestlohns zu beschließen. Für weitergehende Änderungen, beispielsweise Differenzierungen nach Branchen oder Tätigkeit, verfügt die Kommission nicht über die entsprechende Kompetenz.[1] Nicht zwingend ist es, dass die Kommission eine Erhöhung vornimmt. Neben der Möglichkeit, keine Anpassung vorzunehmen, kann die Kommission auch eine Absenkung beschließen.

[1] Riechert/Nimmerjahn, MiLoG, § 9 Rz. 4.

1.2 Zeitraum

 

Rz. 2

Nach Abs. 1 Satz 2 sind die Beschlüsse über die Anpassung der Mindestlohnhöhe im 2-Jahres-Rhythmus zu fassen. Erstmals wurde mit der Verordnung zur Anpassung der Höhe des Mindestlohns am 28.6.2016 eine Erhöhung auf brutto 8,84 EUR pro Zeitstunde beschlossen. Am 26.6.2018 hat die Mindestlohnkommission ihren Zweiten Beschluss zur Anpassung der Höhe des gesetzlichen Mindestlohns gefasst. Darin war ein Mindestlohn von 9,19 EUR zum 1.1.2019 und zum 1.1.2020 ein Mindestlohn von 9,35 EUR vorgesehen.

Die Dritte Verordnung zur Anpassung der Höhe des Mindestlohns wurde am 30.6.2020 beschlossen. Der Mindestlohn wird damit in 4 Schritten erhöht. Zum 1.1.2021 erfolgte eine Erhöhung auf 9,50 EUR, zum 1.7.2021 auf 9,60 EUR und zum 1.1.2022 auf 9,82 EUR. Die nächste Anhebung ist am 1.7.2022 auf 10,45 EUR erfolgt. Mit dem Mindestlohnerhöhungsgesetz wurde zum 1.10.2022 der Mindestlohn verfahrensirregulär einmalig auf 12 EUR festgesetzt. Die Mindestlohnkommission entscheidet im Folgenden jedoch wieder regulär im 2-Jahres-Turnus. Zum 30.6.2023 hat die Mindestlohnkommission die weiteren Erhöhungen des Mindestlohns beschlossen. Seit dem 1.1.2024 beträgt der Mindestlohn 12,41 EUR pro Zeitstunde, zum 1.1.2025 wird der Mindestlohn auf 12,82 EUR angehoben.[1]

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