Rz. 1
§ 8 Abs. 1 MiLoG statuiert die Weisungsfreiheit der Kommissionsmitglieder. Die Mitglieder unterliegen sowohl gegenüber der Bundesregierung, als auch den jeweiligen Spitzenorganisationen, keinen Weisungen.
In der Literatur wird aus der Weisungsfreiheit der Mitglieder gefolgert, dass eine Abberufung der Mitglieder aus ihrem Amt nur aus wichtigem Grund möglich sein kann. Andernfalls würde die Weisungsfreiheit unterlaufen werden.[1]
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