Rz. 3
In Abs. 3 wird festgelegt, dass im Fall des Ausscheidens des Vorsitzenden zur Neuberufung das Verfahren nach den Abs. 1 und 2 Anwendung findet. In dem Fall, dass nach Abs. 2 der Vorschrift 2 alternierende Vorsitzende existieren und nur einer dieser beiden Vorsitzenden ausscheidet, ist auch nur dieser durch Vorschlag derjenigen Seite zu ersetzen, deren Vorsitz ausgeschieden ist.[1]
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