Rz. 17

Nach § 21 Abs. 1 Nr. 5 handelt der Meldepflichtige ordnungswidrig, der eine Änderungsmeldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vorlegt oder zuleitet. Die Änderungsmeldung muss gegenüber einer zuvor bereits vorgelegten oder zugeleiteten Anmeldung nach § 16 Abs. 1 oder Abs. 3 MiLoG geänderte Angaben enthalten.[1]

[1] S. auch § 16 MiLoG, Rz. 76.

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