Rz. 13

Durch die zwingende Wirkung von § 20 werden grundsätzlich ungünstigere Regelungen über die Lohnhöhe und den Fälligkeitszeitpunkt verdrängt. Dies gilt nicht nur bei Vereinbarungen aufgrund eines Arbeitsvertrags, sondern auch aufgrund eines nach § 5 TVG für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrags.[1]

[1] Lakies, § 20 MiloG, Rn. 11.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge