1 Allgemeines

 

Rz. 1

Um die Durchsetzbarkeit des Mindestlohns abzusichern, hat der Gesetzgeber eine ausdrückliche Regelung zur Fälligkeit des Mindestlohns geschaffen. Unter Fälligkeit ist der Zeitpunkt zu verstehen, bis zu dem der Mindestlohn spätestens an den Arbeitnehmer ausgezahlt werden muss.

Während § 2 Abs. 1 den Grundsatz zur Fälligkeit aufstellt, beinhaltet § 2 Abs. 2 von diesem Grundsatz für Arbeitszeitkonten und § 2 Abs. 3 für Wertguthabenvereinbarungen eine Sonderregelung.

 

Rz. 2

Nach § 2 Abs. 1 sind zum Fälligkeitszeitpunkt alle mindestlohnrelevanten Arbeitsstunden (tatsächlich geleistete Arbeitsstunden) auszuzahlen. Es kommt dabei nicht darauf an, ob die Arbeitsstunden aufgrund von Mehr- oder Überarbeit etc. entstanden sind.[1] Die Fälligkeitsregelungen des § 2 Abs. 1 betreffen vielmehr jedes Arbeitsverhältnis.[2] Nicht maßgeblich ist hierbei die Frage, ob mit dem Arbeitnehmer eine Vergütung oberhalb des gesetzlichen Mindestlohns vereinbart wurde.[3] Denn das MiLoG ist bei jedem Arbeitsverhältnis und unabhängig von der vereinbarten Höhe des Entgelts bis 12,41 EUR uneingeschränkt anwendbar.[4] Das hat zur Konsequenz, dass jeder Arbeitnehmer in den Anwendungsbereich des MiLoG fällt, ganz gleich wie viel er verdient (sog. Besserverdiener).

[1] Vgl. auch BT-Drucks. 18/15558 S. 34.
[2] Vgl. Sittard, NZA 2014, 951, 952 f.; Sagan/Witschen jM 2014, S. 372, 374; Bayreuther NZA 2014, 865, 866.
[3] Insoweit unzutreffende Auffassung von Spielberger/Schilling NZA 2014, 414, 416.
[4] Vgl. § 1 Rz. 1.

2 Fälligkeit des Mindestlohns

 

Rz. 3

Nach § 2 Abs. 1 ist der Arbeitgeber verpflichtet, dem Arbeitnehmer den Mindestlohn

  • entweder zur vereinbarten Fälligkeit, oder
  • spätestens am letzten Bankarbeitstag des Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Arbeitsleistung erbracht wurde,

zu zahlen.

Die Parteien des Arbeitsvertrages können somit zunächst die Fälligkeit des Mindestlohns durch eine Vereinbarung festlegen. Eine Vereinbarung, nach der der Mindestlohn später als nach Ablauf des letzten Bankarbeitstags des folgenden Monats gezahlt wird, ist unwirksam.[1]

Fehlt eine entsprechende Vereinbarung, so ist § 614 BGB maßgebend. Hiernach gilt: Die Vergütung ist nach der Leistung der Dienste zu entrichten. Ist die Vergütung nach Zeitabschnitten bemessen, so ist sie nach dem Ablauf der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten. Bei monatlichen Zeitabschnitten wäre der Mindestlohn damit am 1. des Folgemonats fällig. Handelt es sich bei diesem um einen Sonnabend, Sonntag oder um einen gesetzlichen Feiertag, so liegt Fälligkeit erst am darauf folgenden Werktag vor.[2] Dies entspricht der Regelung des § 193 BGB.

 
Praxis-Beispiel
  • keine Vereinbarung: Monat Mai 2024, Eingang des Gehalts auf dem Konto des Arbeitnehmers spätestens am 3.6.2024.
  • Vereinbarung: "15. des übernächsten Monats" – unwirksam, spätestens am letzten Bankarbeitstag des Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Arbeitsleistung erbracht wurde, zu zahlen.
  • Vereinbarung: "15. des folgenden Monats" – wirksam.

Insgesamt lässt sich damit festhalten, dass der Arbeitgeber mit der Zahlung des Mindestlohns mindestens den Zeitpunkt des § 2 Abs. 1 Satz Nr. 2 einhalten muss.

 
Hinweis

In der Regel wird der Arbeitsvertrag einen früheren Fälligkeitszeitraum vorsehen. Im Angestelltenbereich wird meist ein monatliches Fixum vereinbart. Dort wird regelmäßig zum Ende des Monats ausgezahlt, in dem die Arbeitsleistung erbracht wurde. Der Fälligkeitszeitraum des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 könnte dort eine Rolle spielen, wo Stundenabrechnungen erst am letzten Tag des Monats oder sogar noch später vollständig vorliegen und im Laufe des Folgemonats ausgewertet werden. Dann kann erst am Ende des Folgemonats ausgezahlt werden, wenn die Auswertung der Stundenabrechnungen endgültig vollzogen ist. Zwar gibt es branchenspezifische Fälligkeitsregelungen auf der Grundlage von §§ 7, 7a, 11 AEntG und § 3a AÜG, jedoch kann nicht mit Sicherheit gesagt werden, dass diese spezifischen Fälligkeitsregelungen alle betreffenden Arbeitsverhältnisse erfassen. In der Literatur wird behauptet, der Fälligkeitszeitraum des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 wird in der Praxis keine Rolle spielen.[3]

Das Verhältnis zu den Branchenmindestlöhnen nach dem AEntG und AÜG wird in § 1 Abs. 3 MiLoG geregelt.[4]

 
Hinweis

Wollen Arbeitgeber einen möglichst späten Fälligkeitstermin erreichen, empfiehlt es sich für sie, folgende Fälligkeitsvereinbarung in den Arbeitsvertrag aufzunehmen:

"Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Arbeitnehmer den Lohn spätestens am letzten Bankarbeitstag (Frankfurt am Main) des Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Arbeitsleistung erbracht wurde, zu zahlen."

 

Rz. 4

Zahlt der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt nicht pünktlich aus, so kommt er wie bisher mit der Zahlung in Verzug und hat ggf. Schadensersatz und Verzugszins zu leisten. Zahlt er den Mindestlohn später als am letzten Bankarbeitstag des Folgemonats aus, so begeht er außerdem eine Ordnungswidrigkeit, die bußgeldbewehrt ist (§§ 20, 21 Abs. 1 Nr. 9 MiLoG). Diese Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 500.0...

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