Rz. 1

§ 17 verpflichtet Arbeitgeber und Entleiher zur Aufzeichnung der Arbeitszeit (Abs. 1) und Bereithaltung der Unterlagen, aus denen sich die mit dem Arbeitnehmer vereinbarten sowie die tatsächlich gewährten Arbeitsbedingungen ergeben (Abs. 2). Zweck der Vorschrift ist, dem Zoll eine effektive Kontrolle zu ermöglichen.

 

Rz. 2

Ohne Aufzeichnung der Arbeitszeit ist die Kontrolle der Zahlung des Mindestlohns schwierig. Das Brutto-Arbeitsentgelt allein sagt nichts darüber aus, ob der Mindestlohn gezahlt ist. Dies kann nur festgestellt werden, wenn auch die im Lohnabrechnungszeitraum geleisteten Arbeitsstunden bekannt sind. Der Gesetzgeber hat die Aufzeichnungspflicht in Abs. 1 auf geringfügig Beschäftigte und bestimmte Wirtschaftsbereiche und Wirtschaftszweige beschränkt.

 

Rz. 3

Neben den Aufzeichnungspflichten nach Abs. 1 bestehen Aufzeichnungspflichten aufgrund anderer gesetzlicher Grundlagen, z. B. nach § 16 Abs. 2 ArbZG oder § 28f SGB IV i. V. m. § 8 Abs. 1 BVV, unverändert fort.[1]

 

Rz. 4

Inländische Arbeitgeber sind aufgrund verschiedener Vorschriften verpflichtet, Unterlagen aufzubewahren. Dies betrifft nach § 28f Abs. 1 SGB IV i. V. m. § 8 BVV Entgeltunterlagen. Diese sind für jeden Beschäftigten, den der Arbeitgeber im Inland zur Sozialversicherung angemeldet hat, getrennt nach Kalenderjahren, in deutscher Sprache zu führen. Sie sind bis zum Ablauf des auf die letzte Prüfung (§ 28p SGB IV) folgenden Kalenderjahres geordnet aufzubewahren. Eine weitere Aufbewahrungspflicht folgt für Steuerpflichtige aus § 147 AO. Sie betrifft sämtliche Bücher und Aufzeichnungen, soweit diese für die Besteuerung von Bedeutung sind. Nach § 257 Abs. 1 HGB ist jeder Kaufmann verpflichtet, u. a. Handelsbücher, Handelsbriefe und Buchungsbelege geordnet aufzubewahren. Bei Prüfungen des Zolls, der Rentenversicherung oder der Landesfinanzverwaltungen sollten daher im Regelfall alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung stehen. Anders ist die Situation grundsätzlich im Falle grenzüberschreitender Erbringung von Dienst- und Werkleistungen durch Arbeitgeber mit Sitz im Ausland. Diese unterliegen regelmäßig Aufbewahrungsvorschriften nach ihrem Heimatrecht. Die Verpflichtung zur Bereithaltung der Unterlagen, die zur Kontrolle der Zahlung des Mindestlohns erforderlich sind, soll den dadurch bestehenden Kontrollschwierigkeiten entgegenwirken.[2] Aus unionsrechtlichen Gründen gilt die Aufbewahrungspflicht nach Abs. 2 auch für inländische Arbeitgeber.

 

Rz. 5

Die Pflichten aus Abs. 1 und 2 sind denen nach § 19 AEntG und § 17c AÜG nachgebildet. Zur Kontrolle der Mindestarbeitsbedingungen nach dem AEntG und der Einhaltung der Lohnuntergrenze nach dem AÜG besteht ebenfalls die Verpflichtung zur Aufzeichnung der Arbeitszeit und Bereithaltung der erforderlichen Unterlagen.

 

Rz. 6

Die Pflichten zur Arbeitszeitaufzeichnung und Bereithaltung bestimmter Unterlagen sind als Kontrollmaßnahmen gemeinschaftsrechtlich aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses mit Art. 56 und 57 AEUV vereinbar.[3]

[1] Riechert/Nimmerjahn, Mindestlohngesetz, München 2015, § 17 Rz. 2.
[2] BT-Drucksache 13/2414 S. 10.

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