Rz. 30

Die Meldepflicht nach Abs. 3 ist beschränkt auf die Überlassung von Leiharbeitnehmern an einen Entleiher, der in den § 2a SchwarzArbG genannten Wirtschaftsbereichen oder Wirtschaftszweigen tätig ist.[1] Werden Leiharbeitnehmer eines Verleihers mit Sitz im Ausland von einem Entleiher außerhalb der in § 2a SchwarzArbG genannten Branchen beschäftigt, besteht keine Meldepflicht nach Abs. 3. Allerdings kann eine Meldepflicht nach § 18 Abs. 3 AEntG bzw. § 17b Abs. 1 AÜG bestehen.

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