Rz. 19
Entsprechendes gilt für die Vereinbarung von Dienstleistungen zwischen dem Auftraggeber und dem anderen Unternehmen. Auch hier ist die Haftung nach § 13 nicht auf den Dienstvertrag[1] beschränkt, sondern erfasst auch verwandte Verträge, bei denen es sich der Sache nach um die Erbringung von Dienstleistungen handelt.
Dazu gehören unter anderem der
- Geschäftsbesorgungsvertrag[2]
- Krankenhausvertrag[3]
- Speditionsvertrag (sofern nicht schon Werkvertrag)
- Detektiv- oder Bewachungsvertrag
- Privatschulvertrag (regelmäßig selbstständiger Dienstvertrag).
Häufig sind typische Dienstvertragspflichten in einem gemischten Vertrag mit anderen Pflichten zusammengestellt, z. B. beim Vertrag über Aufnahme in Alters- und Pflegeheim.[4]
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