Leitsatz

Fehlerhafte Schlussrechnungen - vor allem im Bau- und Handwerksbereich - sind ein Dauerbrenner. Diese sind immer rechtsfehlerhaft, wenn bezüglich des Restzahlungsbetrages und der Abschlagszahlung die jeweils darin enthaltene Umsatzsteuer nicht gesondert ausgewiesen wurde. Es kommt dann zu einer doppelten (zu hoch ausgewiesenen Umsatzsteuer), die zusätzlich nach § 14c Abs. 1 UStG vom Rechnungsaussteller geschuldet wird.

 

Sachverhalt

Bei einem Architekt fand eine Betriebsprüfung statt, anlässlich derer der Steuerberater feststellte, dass es in der Rechnungslegung des Architekten immer zum doppelten Ausweis von Umsatzsteuer kam, nämlich zuerst in den Abschlagsrechnungen und dann nochmals in der Schlussrechnungslegung hinsichtlich der Gesamtrechnungssumme. Daraufhin übertrug der Architekt dem Steuerberater auch die Erstellung seiner Buchführung, die er bis dahin selbst erledigt hatte. Unmittelbar nach Übernahme des Mandates schrieb eine Mitarbeiterin des Steuerberaters dem Mandanten folgendes:

"Außerdem füge ich eine korrigierte Kopie einer Ihrer Schlussrechnungen bei mit der Bitte, die Schlussrechnung in Zukunft in der von mir dargestellten Form zu schreiben. Dies hat folgenden Hintergrund: So wie Sie bisher die Rechnungen schreiben, weisen Sie in der Abschlagsrechnung die Umsatzsteuer auf den Abschlagsbetrag aus, in der Schlussrechnung die Umsatzsteuer auf den Gesamtbetrag. Im Sinne des Umsatzsteuergesetzes weisen Sie damit die Umsatzsteuer auf den Abschlagsbetrag doppelt aus und müssten ihn auch doppelt an's Finanzamt abführen. Am besten wir telefonieren darüber."

Im Rahmen einer Betriebsprüfung Jahre später ergab sich, dass dem Architekt der Fehler der doppelten Ausweisung von Umsatzsteuer im Laufe des Jahres der Übernahme der Buchführung durch den Steuerberater noch in weiteren 15 Fällen unterlaufen war, bevor er abgestellt wurde.

Es kam zwar letztlich in keinem Fall zu einer dauerhaften Doppelvereinnahmung der Umsatzsteuer, weil der Mandant die Rechnungen erfolgreich berichtigen konnte. Ein Schaden entstand dem Architekten aber dadurch, dass er für die Dauer des doppelten steuerlichen Ausweises Zinsen gem. § 233a AO in Höhe von 0,5 % p. m. an das Finanzamt zahlen musste. Die Korrektur wirkt sich nämlich erst in dem Voranmeldungszeitraum aus, indem die berichtigte Schlussrechnung dem Leistungsempfänger zugeht. Der Haftpflichtversicherer des Steuerberaters musste im vorliegenden Fall einen Zinsschaden von ca. 80.000 EUR zahlen.

 

Entscheidung

Die Richter des Oberlandesgerichtes vertraten dazu die Auffassung:

Die mit der Buchhaltung beauftragte Mitarbeiterin hätte aufgrund ihre eigenen Hinweises zu den fehlerhaften Rechnungen in der Vergangenheit eine besondere Prüfungspflicht bezüglich der ihr in der Folgezeit vorliegenden Schlussrechnungen des Architekten gehabt, was offensichtlich nicht passiert ist.

Den Mandanten trifft - trotz des Hinweises auf die Fehler bei der Übernahme der Buchhaltung - kein Mitverschulden, weil er gerade wegen der mit dem doppelten Ansatz von Umsatzsteuer entstandenen und durch die (erste) Betriebsprüfung offenkundig gewordenen Probleme den Steuerberater mit der Buchhaltung betraut hat, anstatt sie wie bisher selbst vorzunehmen. Die Pflicht, den eingetretenen Schaden zu verhindern, war Vertragsinhalt. Der Mandant durfte sich darauf verlassen, dass der bislang aufgetretene Fehler nun vermieden werden würde und für den Fall, dass der Fehler doch wieder auftreten würde, der Steuerberater dies bemerken und ihn abstellen und eben auch unverzüglich für eine alsbaldige Berichtigung sorgen würde.

 

Hinweis

Schon bei Übernahme des Mandates sollte man dem Mandanten - nachweislich - immer ein Muster einer ordnungsgemäßen Schlussrechnung aushändigen (siehe Abschn. 187 Abs. 7 UStR 2008). Am besten wird das Muster auf den sogen. "Pendelordner" für die Buchhaltung angebracht.

Dem Mandanten sollte man zudem nach einer nachweislich mündlichen Belehrung über die Folgen einer fehlerhaften Schlussrechnung (u .a Zinsen) und die Möglichkeit der Korrektur einer solchen Rechnung ein verständliches "Merkblatt" dazu mitgeben.

Mit dem Mandanten sollte geklärt werden, inwieweit er den Steuerberater von der laufenden Überwachung und Prüfungspflicht von Ausgangsrechnungen - und Eingangsrechnungen - schriftlich entbindet. Anderenfalls muss über eine Erhöhung der Buchhaltungsgebühren diskutiert werden.

Mitarbeiter müssen darauf hingewiesen werden, dass offensichtliche Fehler bei Rechnungen sofort dem Berater gemeldet werden, damit dieser den Mandant zur Korrektur auffordern kann.

 

Link zur Entscheidung

OLG Celle, Urteil vom 21.05.2008, 3 U 26/08

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