Leitsatz

Fehlende Identität zwischen Teilungserklärung und Aufteilungsplan im Grundbuchvollzug

 

Normenkette

(§§ 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 8 WEG)

 

Kommentar

  1. Es ist nicht zwingend erforderlich, dass schon bei der Beglaubigung der Teilungserklärung der Aufteilungsplan als Anlage mit beigeheftet sein muss. Vielmehr genügt es, dass der Aufteilungsplan bis zur Eintragung im Grundbuch vorgelegt und die Zusammengehörigkeit von Aufteilungsplan und Eintragungsbewilligung verdeutlicht wird. Folgerichtig ist bei einer beglaubigten Teilungserklärung mit vorläufigem Aufteilungsplan eine Nachtragserklärung auf der Grundlage des baubehördlich endgültig bestätigten Aufteilungsplans nicht erforderlich, wenn die Pläne identisch sind. Der Grundsatz der Bestimmtheit des Grundbuchinhalts erfordert es jedoch, dass auch ein Entwurf des Aufteilungsplans völlig identisch ist mit der von der Baubehörde mit Unterschrift und Siegel oder Stempel versehenen Bauzeichnung; die Prüfung hat das Grundbuchamt grundsätzlich selbst vorzunehmen und kann dies in der Regel auch.
  2. Stimmt ein vorläufiger Aufteilungsplan, auf dessen Grundlage die Teilungserklärung abgegeben wurde, nicht mit dem endgültigen amtlichen Aufteilungsplan überein, kann dieser Mangel nicht durch eine sog. Identitätserklärung des Notars behoben werden. Eine Identitätserklärung ist nur eine Wissenserklärung; sie hilft nicht weiter, wenn sich vorläufiger und amtlich bestätigter Aufteilungsplan widersprechen. Das Grundbuchamt muss hier selbst die Übereinstimmung prüfen (vgl. u.a. Demharter, GBO, 24. Aufl. Anhang § 3 Rn. 46 und § 20 Rn. 32).
  3. Im vorliegenden Fall fehlte die erforderliche Identität im vorläufigen und amtlichen Aufteilungsplan in Zuordnungsfragen von Sondereigentum und Gemeinschaftseigentum (bei Garagenstellplätzen und Speicherraumeigentum). In einem solchen Fall kann der Mangel nicht durch Zwischenverfügung des Grundbuchamtes behoben werden, ebenso auch nicht durch eine Identitätserklärung des Notars (hier i.Ü. fehlerhaft). Notwendig ist vielmehr ein Nachtrag zur Teilungserklärung, der jedoch nicht in Form einer Zwischenverfügung des Grundbuchamts verlangt werden kann, weil der Umfang der Wohnungseigentumsrechte nicht zweifelsfrei feststeht; mit einer Zwischenverfügung kann nicht darauf hingewirkt werden, dass das einzutragende dingliche Recht erst inhaltlich bestimmt wird (BayObLGZ 1997, 282; Demharter, § 18 Rn. 6 und 32).
 

Link zur Entscheidung

BayObLG, Beschluss vom 12.12.2002, 2Z BR 112/02(BayObLG, Beschluss v. 12.12.2002, 2Z BR 112/02, BayObLGZ 2002 Nr. 69)

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