(1) 1Bei Beendigung der Ehe wird das gemeinschaftliche Eigentum und Vermögen zu gleichen Anteilen geteilt. 2Über die Verteilung entscheidet, falls eine Einigung nicht zustande kommt, das Gericht unter Berücksichtigung der Lebensverhältnisse der Beteiligten. 3Es kann insbesondere einem der Beteiligten das Alleineigentum an bestimmten Sachen oder Vermögensrechten zusprechen und ihm die Erstattung des anteiligen Wertes in Geld an den anderen auferlegen, soweit dessen Anspruch nicht durch Zuteilung anderer Sachen oder Vermögensrechte aus dem gemeinschaftlichen Eigentum und Vermögen abgegolten wird.

 

(2) 1Das Gericht kann auf Antrag eines Beteiligten ungleiche Anteile am gemeinschaftlichen Eigentum und Vermögen festlegen. 2Das gilt insbesondere, wenn ein Ehegatte eines größeres Anteils an den Sachen des gemeinschaftlichen Eigentums und Vermögens bedarf, weil gemeinsame unterhaltsberechtigte Kinder bei ihm leben, oder wenn ein Ehegatte weder durch Erwerbstätigkeit noch durch Arbeit im Haushalt einen angemessenen Beitrag zur Schaffung des gemeinschaftlichen Eigentums und Vermögens geleistet hat. 3In besonderen Fällen kann das Gericht einem Beteiligten das gesamte gemeinschaftliche Eigentum und Vermögen zusprechen.

 

(3) 1Mit der Einigung der Beteiligten oder der Rechtskraft der Entscheidung wird jeder Beteiligte Alleineigentümer der ihm zugeteilten Sachen und Vermögensrechte. 2Wird bis zum Ablauf einer Frist von einem Jahr nach Scheidung bzw. Nichtigkeitserklärung ein Antrag auf Vermögensteilung nicht gestellt, so wird nach Ablauf dieser Frist jeder Beteiligte Alleineigentümer derjenigen beweglichen Sachen des gemeinschaftlichen Eigentums und Vermögens, die sich in seinem Besitz befinden.

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