Leitsatz

Ein Rechtsanwalt muss durch organisatorische Anweisungen sicherstellen, dass die notierte gerichtliche Faxnummer überprüft und ggf. korrigiert wird.

Ein per Telefax eingereichter Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist erreichte das zuständige Gericht verspätet, da versehentlich nicht die Faxnummer des Berufungsgerichts, sondern die der Vorinstanz gewählt wurde. Hierzu kam es, weil die zuständige Mitarbeiterin des Berufungsanwalts an dem Stammdatenblatt zwar das zuständige Berufungsgericht eingetragen hatte, dabei jedoch versehentlich die Faxnummer der Vorinstanz weiterführte. Da die Computeranlage des Anwalts aber automatisch diese Faxnummer für zu übermittelnde Faxsendungen übernahm, wurde der Verlängerungsantrag an das unzuständige Gericht gefaxt und ging somit erst verspätet beim Berufungsgericht ein. Der BGH wies den Antrag auf Wiedereinsetzung zurück, da der Prozessanwalt die Verwendung der falschen Faxnummer verschuldet hatte.

Der Anwalt hätte durch organisatorische Anweisungen sicherstellen müssen, dass die notierte gerichtliche Faxnummer überprüft und ggf. korrigiert wird. Im vorliegenden Fall war aber die unerlässliche Ausgangskontrolle nicht gewährleistet. Der Anwalt hätte vielmehr in geeigneter Weise die Eintragung der Nummern in Stammdatenblättern kontrollieren oder aber sicher stellen müssen, dass ein Sendebericht ausgedruckt und auf die Übereinstimmung mit dem Adressaten überprüft wird. In diesem Fall wäre die Nichtübereinstimmung der Nummer mit der Adresse aufgefallen, ganz abgesehen davon, dass die Sendeberichte moderner Faxgeräte den Adressaten nicht nur mit der Faxnummer, sondern zusätzlich auch mit einer individuellen Bezeichnung ausweisen und der Fehler somit ohne weiteres erkennbar ist.

 

Link zur Entscheidung

BGH, Beschluss vom 10.01.2000, II ZB 14/99

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