(1) 1Folgende Änderungen von Fahrzeugdaten oder von Halterdaten sind der zuständigen Zulassungsbehörde vom Halter zum Zweck der Änderung der Fahrzeugregister und der Zulassungsbescheinigung unter Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil I, des Anhängerverzeichnisses und bei Änderungen nach den Nummern 1 bis 3 auch der Zulassungsbescheinigung Teil II unverzüglich mitzuteilen:

 

1.

Änderungen von Angaben zum Halter sowie Änderungen der Angaben zum Empfangsbevollmächtigten und zum regelmäßigen Standort des Fahrzeuges nach § 6 Absatz 5 Nummer 4 und 5,

 

2.

Änderung der Fahrzeugklasse nach Anlage XXIX der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung,

 

3.

Änderung des Hubraums, der Nennleistung, der Kraftstoffart oder der Energiequelle,

 

4.

Erhöhung der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit,

 

5.

Verringerung der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit, wenn diese fahrerlaubnisrelevant oder zulassungsrelevant ist,

 

6.

Änderung der zulässigen Achslasten, der Gesamtmasse, der Stützlast oder der Anhängelast,

 

7.

Erhöhung der Fahrzeugabmessungen, ausgenommen bei Personenkraftwagen und Krafträdern,

 

8.

Änderung der Sitz- oder der Stehplatzzahl bei Kraftomnibussen,

 

9.

Änderungen der Abgas- oder Geräuschwerte, sofern sie sich auf die Kraftfahrzeugsteuer oder auf Verkehrsbeschränkungen auswirken,

 

10.

Änderungen, die eine Ausnahmegenehmigung nach § 76 erfordern, und

 

11.

Änderungen, deren unverzügliche Eintragung in die Zulassungsbescheinigung auf Grund eines Vermerks im Sinne des § 19 Absatz 4 Satz 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung erforderlich ist.

2Änderungen von anderen als in Satz 1 bezeichneten Fahrzeugdaten oder Halterdaten sind der zuständigen Zulassungsbehörde vom Halter mitzuteilen, sobald er mit der zuständigen Zulassungsbehörde in Kontakt tritt. 3Sofern der Halter nicht zugleich der Eigentümer ist, besteht die Verpflichtung nach den Sätzen 1 und 2 auch für den Eigentümer nach Maßgabe des Satzes 4. 4Die Verpflichtung besteht, bis der Behörde durch einen der Verpflichteten die Änderungen mitgeteilt worden sind. 5Kommen die nach den Sätzen 1 bis 3 Verpflichteten ihrer Mitteilungspflicht nicht nach, kann die zuständige Zulassungsbehörde für die Zeit bis zur Erfüllung der Verpflichtung den Betrieb des Fahrzeuges auf öffentlichen Straßen untersagen. 6Der Halter darf die Inbetriebsetzung eines Fahrzeuges, dessen Betrieb nach Satz 5 untersagt wurde, nicht anordnen oder zulassen. 7Im Fall des Satzes 1 Nummer 1 ist bei alleiniger Änderung der Anschrift die Zulassungsbescheinigung Teil II nicht vorzulegen.

 

(2) Der Mitteilungspflicht nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird auch genügt, wenn die dort genannten Änderungen über eine Meldebehörde mitgeteilt werden, sofern bei der Meldebehörde ein solches Verfahren eröffnet ist.

 

(3) 1Wer einen Personenkraftwagen verwendet

 

1.

für eine Personenbeförderung, die § 1 des Personenbeförderungsgesetzes unterliegt,

 

2.

für eine Beförderung durch oder für Kindergartenträger zwischen Wohnung und Kindergarten oder durch oder für Schulträger zum und vom Unterricht oder

 

3.

für eine Beförderung von Menschen mit Behinderung zu und von Einrichtungen, die ihrer Betreuung dienen,

hat dies vor Beginn und nach Beendigung der Verwendung der zuständigen Zulassungsbehörde unverzüglich schriftlich oder elektronisch anzuzeigen und die Zulassungsbescheinigung Teil I zur Eintragung der jeweiligen Verwendung des Fahrzeuges der zuständigen Zulassungsbehörde vorzulegen. 2Wer ein Fahrzeug ohne Gestellung eines Fahrers gewerbsmäßig vermietet (Mietfahrzeug für Selbstfahrer), hat dies nach Beginn des Gewerbebetriebs der zuständigen Zulassungsbehörde unverzüglich schriftlich oder elektronisch anzuzeigen und die Zulassungsbescheinigung Teil I zur Eintragung der Verwendung des Fahrzeuges der zuständigen Zulassungsbehörde vorzulegen, wenn nicht das Fahrzeug für den Mieter zugelassen wird oder der Mieter einen Mietvertrag über die Dauer von mindestens einem Jahr abgeschlossen hat. 3Wird der Mietvertrag nach Satz 2 nach seinem Abschluss verkürzt, ist die Anzeige unverzüglich nachzuholen.

 

(4) Verlegt der Halter seinen Wohnsitz oder Sitz in einen anderen Zulassungsbezirk, hat er unverzüglich

 

1.

bei der für den neuen Wohnsitz oder Sitz zuständigen Zulassungsbehörde die Zuteilung eines neuen Kennzeichens, einer neuen Zulassungsbescheinigung Teil I und die Änderung der Angaben in der Zulassungsbescheinigung Teil II zu beantragen oder

 

2.

der für den neuen Wohnsitz oder Sitz zuständigen Zulassungsbehörde mitzuteilen, dass das bisherige Kennzeichen weitergeführt werden soll, und die Zulassungsbescheinigung Teil I zur Änderung vorzulegen.

4Kommt der Halter diesen Pflichten nicht nach, kann die zuständige Zulassungsbehörde für die Zeit bis zur Erfüllung der Pflichten den Betrieb des Fahrzeuges auf öffentlichen Straßen untersagen. 5Der Halter darf die Inbetriebsetzung eines Fahrzeuges, dessen Betrieb nach Satz 2 untersagt ist, nicht anordnen oder zulassen. 6Im Fall des Satzes 1 Nummer 1 hat die für den neuen Wohnsitz oder Sitz zuständige Z...

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