1

Einleitung

Dieses Dokument ist die Policy der Bundesrepublik Deutschland, im Folgenden kurz als die D-MSA-Policy bezeichnet, für den elektronischen Fahrtenschreiber gemäß VO (EG) 3821/85 und Anlage 11 des Anhangs I (B) der VO (EG) 2135/98 in Verbindung mit VO (EG) 1360/2002 (CSM_008).

Die D-MSA-Policy befindet sich im Einklang mit der

  • Digital Tachograph System – European Root Policy (Version 2.0 Special Publication I.04.131)
  • VO (EG) 3821/85
  • VO (EG) 2135/98
  • VO (EG) 1360/2002
  • VO (EG) 561/2006
  • "Common Security Guideline".[1]
 

1.1

Zuständige Organisationen

Das Tachographen-System verfügt über folgende Organisation[2]:

D-MSA

Die für die Umsetzung der VO (EG) 3821/85, VO (EG) 2135/98 und VO (EG) 1360/2002 in Deutschland zuständige Stelle wird im Folgenden dem internationalen Sprachgebrauch folgend mit D-MSA (Deutschland- Member State Authority) bezeichnet und vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wahrgenommen. Offizieller Ansprechpartner ist:

Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur

Referat S 36

Robert-Schuman-Platz 1

D-53175 Bonn

Telefon: +49 228 300-5365

Fax: +49 228 300-1470.

D-CA

Die D-MSA beauftragt das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) mit der Wahrnehmung der Aufgaben der D-CA

Kraftfahrt-Bundesamt

Leiter der D-CA

Fördestraße 16

D-24944 Flensburg

Telefon: +49 461 316-1610

Fax: +49 461 316-1767.

D-CP

Die D-MSA beauftragt das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) mit der Wahrnehmung der Aufgaben des D-CP

Kraftfahrt-Bundesamt

Personalisierungsstelle

Fördestraße 16

D-24944 Flensburg

Telefon: +49 461 316-1240

Fax: +49 461 316-1822.

Dazu gehört insbesondere die Verantwortung für die Umsetzung der D-MSA-Policy. Die D-CA/der D-CP kann die Erfüllung (von Teilen) ihrer/seiner Aufgaben externen Dienstleistern übertragen. Hierdurch wird die Verantwortung der D-CA/des D-CP in keiner Weise eingeschränkt.

D-CIA

Die Wahrnehmung der Aufgaben der D-CIA wird von den Bundesländern jeweils individuell bestimmt.

Hersteller von Fahrzeugeinheiten und Hersteller von Weg-/Geschwindigkeitsgebern:

Siemens AG

Siemens-VDO Automotive

Commercial Vehicles

Heinrich-Hertz-Straße 45

D-78052 Villingen-Schwenningen

Telefon: +49 7721/67-0

Fax: +49 7721/7847.

 

1.2

Genehmigung

Die D-MSA-Policy wurde von der D-MSA bei der EU-Kommission zur Genehmigung vorgelegt und durch

European Commission

Directorate General JRC

Joint Research Centre Institute for the Protection and Security of the Citizen

Traceability and Vulnerability Assessment Unit

TP 361

I-21020 Ispra (Va)

Italy

am 3. Juli 2007 genehmigt[3].

 

1.3

Verfügbarkeit und Kontakt-Details

Die D-MSA-Policy steht in elektronischer Form auf der Web-Seite http://www.kba.de zur Verfügung.

Fragen und Kontakt-Details zu dieser nationalen MSA-Policy sind zu richten an:

Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur

Referat S 36

Robert-Schuman-Platz 1

D-53175 Bonn

Telefon: +49 228 300-5365

Fax: +49 228 300-1470.

 

2

Geltungsbereich

[r2.1]

Die Gültigkeit der D-MSA-Policy erstreckt sich ausschließlich auf die Wahrnehmung der Aufgaben im Rahmen der VO (EG) 3821/85, VO (EG) 2135/98 und VO (EG) 1360/2002.

[r2.2]

D-MSA und D-CA stellen im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten und der jeweils geltenden Rechtsvorschriften sicher, dass die von der D-CA erstellten Zertifikate und Schlüssel nur für die in der VO (EG) 3821/85, VO (EG) 2135/98 und VO (EG) 1360/2002 definierten Zwecke im Rahmen ihrer individuellen Zuständigkeiten und den relevanten gültigen Regelungen eingesetzt werden.

[r2.3]

Der Geltungsbereich der vorliegenden D-MSA-Policy ist in folgender Übersicht fett markiert[4]:

 

3

Allgemeine Regelungen

 

3.1

Aufgaben und Verpflichtungen

Dieser Abschnitt beschreibt Aufgaben und Verpflichtungen der an der Umsetzung der VO (EG) 3821/85, VO (EG) 2135/98 und VO (EG) 1360/2002 beteiligten Stellen, soweit diese den Gültigkeitsbereich der D-MSA-Policy betreffen.

[r3.1]

Die D-MSA:

 

a)

nimmt ihre Aufgaben in Abstimmung mit den Ländern wahr,

 

b)

ist zuständig für die Erstellung und Aktualisierung der D-MSA-Policy und veranlasst deren Genehmigung durch die Kommission,

 

c)

ernennt die D-CA und gibt diese Ernennung der Generaldirektion für Verkehr und Energie der Europäischen Union (DG TREN) bekannt,

 

d)

ernennt den D-CP oder lagert diese Aufgabe an einen externen Dienstleister aus,

 

e)

kann Überprüfungen der D-CA, der D-CP, der D-CIA, der Hersteller und weiterer externer Dienstleister durchführen oder veranlassen, wenn dies erforderlich ist,

 

f)

stellt sicher oder veranlasst, dass die D-CA alle für ihre Tätigkeit benötigten Informationen in korrekter Weise erhält,

 

g)

genehmigt das Practice Statement (PS) der D-CA, des D-CP, der Hersteller von Fahrzeugeinheiten und der Hersteller von Weg-/Geschwindigkeitsgebern und ggf. das PS weiterer externer Dienstleister,

 

h)

stellt sicher oder veranlasst, dass die D-MSA-Policy den beteiligten Stellen zur Verfügung gestellt wird,

 

i)

informiert unverzüglich die ERCA oder eine ihrer autorisierten Stellen über alle sicherheitsrelevanten Vorfälle bei der Produktion, Personalisierung und beim Einsatz ihrer Geräte sowie der in diese ein...

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