Die Beitragsansprüche aus einmalig gezahltem Arbeitsentgelt entstehen, sobald dieses ausgezahlt worden ist.[1] Um die Fälligkeit der Beiträge aus einmalig gezahltem Arbeitsentgelt zu ermitteln, hat der Arbeitgeber für den zu beurteilenden Beitragsmonat festzustellen, ob die Einmalzahlung mit hinreichender Sicherheit noch in diesem Beitragsmonat ausgezahlt wird. Dies dürfte dem Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Ermittlung der voraussichtlichen Höhe der Beitragsschuld in aller Regel bekannt sein. Deshalb werden die Beiträge aus einmalig gezahltem Arbeitsentgelt bei der Berechnung der Höhe der voraussichtlichen Beitragsschuld im Auszahlungsmonat der Einmalzahlung fällig. Dies gilt selbst dann, wenn die Einmalzahlung zwar noch im laufenden Monat, aber erst nach Fälligkeitstermin, also nach dem drittletzten Bankarbeitstag (z. B. dem Monatsletzten), tatsächlich an den Arbeitnehmer ausgezahlt wird.

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