Herr/Frau ...................................

................................... [Anschrift]

wird gemäß § 5 des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (ASiG)

mit Wirkung ab ...................................

zur Fachkraft für Arbeitssicherheit bestellt.

Er/Sie wird als Sicherheitsingenieur (alternativ: Sicherheitstechniker oder Sicherheitsmeister) eingesetzt.

§ 1 Zuständigkeitsbereich

Sie sind für

die Betriebsstätte/den Betriebsteil ...................................

der Firma/des Unternehmens ...................................

in (Anschrift)

...................................

zuständig.

§ 2 Einsatzzeit

Die jährliche betriebliche Mindesteinsatzzeit für die Wahrnehmung Ihrer Aufgaben als Fachkraft für Arbeitssicherheit beträgt ................................... Stunden.

§ 3 Allgemeine Aufgaben

Sie haben die Aufgabe, den Arbeitgeber, speziell den Leiter der Betriebsstätte/des Betriebsteils, sowie alle sonstigen Personen, die für die Sicherheit, den Gesundheitsschutz und die Unfallverhütung im Betrieb verantwortlich sind, in allen Fragen des Arbeitsschutzes und der Arbeitssicherheit einschließlich der menschengerechten Gestaltung der Arbeit zu unterstützen.

Dazu gehören insbesondere:

  1. Die Beratung der o.g. Personen bei der Planung, Ausführung und Unterhaltung von Betriebsanlagen sowie sozialen und sanitären Einrichtungen, Beschaffung von technischen Arbeitsmitteln und der Einführung von Arbeitsverfahren und Arbeitsstoffen, Auswahl und Erprobung von Körperschutzmitteln, Gestaltung der Arbeitsplätze, des Arbeitsablaufs, der Arbeitsumgebung und in sonstigen Fragen der Ergonomie sowie bei der Beurteilung der Arbeitsbedingungen.
  2. Die sicherheitstechnische Überprüfung der Betriebsanlagen und der technischen Arbeitsmittel - insbesondere vor ihrer Inbetriebnahme - sowie der Arbeitsverfahren und Arbeitsstoffe - insbesondere vor ihrer Einführung, die Kontrolle der Durchführung der vorgeschriebenen Sicherheitsüberprüfungen betrieblicher Einrichtungen, Maschinen und Geräte innerhalb der dafür vorgesehenen Zeiträume.
  3. Die Beobachtung der Durchführung des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung, u.a. dadurch, dass eine Begehung der Arbeitsstätten in regelmäßigen Zeitabständen vorgenommen wird, festgestellte Mängel unverzüglich dem Arbeitgeber (Betriebs- oder Geschäftsleitung) oder den sonst für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung verantwortlichen Personen mitgeteilt werden, Maßnahmen zur Beseitigung festgestellter Mängel vorgeschlagen werden, auf die Durchführung von Mängelbeseitigungsmaßnahmen hingewirkt wird, auf die Benutzung der vorgeschriebenen Körperschutzmittel und persönlichen Schutzausrüstungen geachtet wird, die Ursachen von Arbeitsunfällen untersucht werden, die Ergebnisse dieser Untersuchungen erfasst und ausgewertet werden, Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen vorgeschlagen werden.
  4. Die Hinwirkung darauf, dass sich alle im Betrieb Beschäftigten den Anforderungen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung entsprechend verhalten, insbesondere dass sie über die Unfall- und Gesundheitsgefahren, denen sie bei der Arbeit ausgesetzt sind, sowie über die Einrichtungen und Maßnahmen zur Abwendung dieser Gefahren belehrt werden.
  5. Die Mitwirkung bei der Schulung der Sicherheitsbeauftragten, der sonstigen für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung verantwortlichen Personen und der Beschäftigten.
  6. Die Zusammenarbeit mit dem Betriebsarzt, insbesondere die Durchführung gemeinsamer Betriebsbegehungen.
  7. Die Mitwirkung im Arbeitsschutzausschuss.
  8. Die Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat, insbesondere dadurch, dass Sie ihn über wichtige Angelegenheiten des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung und den Inhalt von diesbezüglichen Vorschlägen an den Arbeitgeber unterrichten, auf Verlangen in Angelegenheiten des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung beraten.
  9. Die Zusammenarbeit mit den anderen im Betrieb für Angelegenheiten des Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschutzes beauftragten Personen.
  10. Die Begleitung der technischen Aufsichtsbeamten der Berufsgenossenschaften und der staatlichen Arbeitsschutzbehörden bei Betriebsbegehungen.

Darüber hinaus können Ihnen bestimmte Aufgaben zur eigenverantwortlichen Erfüllung anstelle des Arbeitgebers gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 5 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) übertragen werden, soweit es Ihre Einsatzzeit erlaubt.

§ 4 Betriebliche Stellung

Sie sind unmittelbar dem Leiter der Betriebsstätte/des Betriebsteils, Herrn/Frau ................................... unterstellt: Ihnen sind zur Ausführung der übertragenen Aufgaben folgende Mitarbeiter unterstellt

...................................

...................................

Die Personen, mit denen Sie bei der Ausübung ihrer Aufgaben zusammenzuarbeiten haben, sind in dem der Bestellung beigefügten Organigramm aufgeführt. Aufgrund ihrer Funktion als Fachkraft für Arbeitssicherheit haben Sie keine allgemeine Weisungsbefugnis gegenüber den im Betrieb tätigen Beschäft...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge