1Fachanwaltsbezeichnungen können gemäß § 43c Abs. 1 Satz 2 Bundesrechtsanwaltsordnung für das Verwaltungsrecht, das Steuerrecht, das Arbeitsrecht und das Sozialrecht verliehen werden. 2Weitere Fachanwaltsbezeichnungen können für das Familienrecht, das Strafrecht, das Insolvenzrecht[1], das Versicherungsrecht[2], das Medizinrecht[3], das Miet- und Wohnungseigentumsrecht[4], das Verkehrsrecht[5], das Bau- und Architektenrecht[6], das Erbrecht[7], das Transport- und Speditionsrecht[8], den gewerblichen Rechtsschutz[9], das Handels- und Gesellschaftsrecht[10], das Urheber- und Medienrecht[11], das Informationstechnologierecht[12], das Bank- und Kapitalmarktrecht[13] sowie das Agrarrecht[14] verliehen werden.
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