Leitsatz

  1. Existenz eines schriftlichen Umlaufbeschlusses erst mit Mitteilung (Verkündung) des Abstimmungsergebnisses
  2. Widerruf einer Zustimmungserklärung bis zur Verkündung des Beschlussergebnisses im schriftlichen Beschluss-Umlaufverfahren möglich
 

Normenkette

§ 23 Abs. 2 WEG

 

Kommentar

  1. Entgegen früher h. M. hat der BGH mit Beschluss v. 23.8.2001 (V ZB 10/01, NZM 2001, 961 = NJW 2001, 3339) entschieden, dass auch ein Beschluss im schriftlichen Verfahren nach § 23 Abs. 3 WEG konstitutiv erst zu Stande kommt, wenn der Feststellende eine an alle Wohnungseigentümer gerichtete Mitteilung über das Beschlussergebnis veranlasst hat. Insoweit gilt Gleiches wie bei Beschlüssen, die im Rahmen einer Eigentümerversammlung gefasst werden.
  2. Bis dahin kann auch eine Zustimmungserklärung widerrufen werden. Damit ist aus heutiger Sicht auch die Meinung nicht mehr haltbar, dass ein schriftlicher Beschluss und damit auch eine verbindliche und unwiderrufliche Zustimmungserklärung mit Eingang der letzten Erklärung beim Initiator des Verfahrens vorliege.
 

Link zur Entscheidung

OLG Celle, Beschluss vom 08.06.2006, 4 W 82/06OLG Celle v. 8.6.2006, 4 W 82/06, NZM 20/2006, 784

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